· Fachbeitrag · Sicherheiten
Eigentümerwechsel beeinträchtigt Vermieterpfandrecht nicht
| Dafür, ob eine in die Mieträume eingebrachte Sache dem Vermieterpfandrecht des Erwerbers nach § 562 BGB unterfällt, kommt es auf den Zeitpunkt der Einbringung der Sache in die Mieträume an. Eine Sicherungsübereignung der Sache im Zeitraum nach ihrer Einbringung und vor einem veräußerungsbedingten Vermieterwechsel verhindert daher nicht, dass das Vermieterpfandrecht des Erwerbers die Sache erfasst. |
Der BGH (15.10.14, XII ZR 163/12, Abruf-Nr. 173164) beantwortet damit die wichtige Frage nach der Sicherheit des Vermieters als Gläubiger für die Mietzinszahlungen des Schuldners, wenn der aktuelle Gläubiger die Mieträume erworben und die Mietverhältnisse an ihn nur nach § 566 BGB übergegangen sind. Er partizipiert fortgesetzt an dem früher begründeten Vermieterpfandrecht. Neben dem Vermieterpfandrecht des Veräußerers ‒ d.h. des Verkäufers ‒, das dessen Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert, entsteht ein eigenständiges Vermieterpfandrecht des Erwerbers. Die beiden Vermieterpfandrechte erfassen dieselben Sachen und stehen im gleichen Rang.