· Fachbeitrag · Sicherheiten
Innenverhältnis zwischen mehreren Bürgen
| Übernehmen Gesellschafter einer GbR für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen, richtet sich die Höhe des Innenausgleichs grundsätzlich nach dem Verhältnis der mit den Bürgschaften jeweils übernommenen Höchstbeträge. |
Der BGH (27.9.16, XI ZR 81/15, Abruf-Nr. 190246) geht bei dieser Sichtweise allein vom Innenverhältnis aus. Es darf allerdings nicht isoliert betrachtet werden. Auch für das Außenverhältnis ist zu unterscheiden, ob eine gesamtschuldnerische Haftung besteht und in welcher Höhe. Klare vertragliche Regelungen sind hier von Vorteil.
MERKE | Die Entscheidung lässt die Möglichkeit unberührt, dass mehrere Sicherheitengeber das Verhältnis untereinander auf vertraglicher Grundlage abweichend bestimmen. |
Weiterführende Hinweise
- So schnell kommt der Bürge nicht davon, FMP 16, 181
- Verlängerung der Frist für die Verjährung einer Bürgschaftsforderung, FMP 15, 160