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  • · Fachbeitrag · Sicherheiten

    Maßnahmen gegen die Verjährung einer Bürgschaftsforderung

    | Der Anspruch aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft entsteht zwar grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptschuld und wird damit auch fällig. Den Parteien steht es aber frei, die Geltendmachung der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung zu vereinbaren. |

     

    Mit dieser Aussage entscheidet der BGH eine in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage (26.2.13, XI ZR 417/11, Abruf-Nr. 131571). Diese Vereinbarung kann auch innerhalb von AGB erfolgen. Die Klausel weicht weder vom gesetzlichen Leitbild ab, noch ist sie überraschend oder benachteiligt den Vertragspartner unangemessen.

     

    Folge einer solchen Vereinbarung ist es, dass auch die Verjährung des 
Anspruchs aus der Bürgschaft erst mit der Geltendmachung beginnt und so das Sicherungsrecht länger erhalten bleibt.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Bürgschaft auf erstes Anfordern: Wann ist sie fällig?, FMP 08, 216
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 91 | ID 39620750