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  • · Fachbeitrag · Sicherheiten

    Sicherheit kann nicht gekündigt werden

    | Hat der Fremdgeschäftsführer einer GmbH für diese eine persönliche Mietsicherheit begeben, stellt sein Ausscheiden aus dem Geschäftsführeramt zwei Monate, bevor die Miete bei der Gesellschaft uneinbringlich wird, keinen wichtigen Grund zur Kündigung der Sicherheit gegenüber dem Vermieter dar ( BGH 20.7.11, XII ZR 155/09, Abruf-Nr. 113019 ). |

     

    Im Fall des BGH ist ein Fremdgeschäftsführer einem auf 5 Jahre geschlossenen gewerblichen Mietvertrag als „Mieter und Mithaftender“ beigetreten. Als rund drei Jahre vor dem Ende der Mietvertragszeit sein Geschäftsführervertrag gekündigt wurde, hat er die Schuldmitübernahme bzw. den Schuldbeitritt gekündigt und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als wichtigen Grund angegeben. Der BGH hat dem widersprochen und das Risiko in der Sphäre des Haftenden, nicht aber des Vermieters gesehen, der genau für solche Situationen abgesichert sein soll.

     

    PRAXISHINWEIS |  Der Fremdgeschäftsführer hätte mit der Kündigung des Geschäftsführervertrags von der Gesellschaft die Stellung einer Ersatzsicherheit zu seiner Freistellung verlangen dürfen. Ob und dass die Gesellschaft hierzu in der Lage ist, liegt nach der Entscheidung des BGH allerdings in seinem Risikobereich. Der Sicherungsgeber kann sich jedenfalls nicht durch eine Kündigung des Primärrechtsverhältnisses aus der Stellung des Sicherungsgebers zulasten des Vermieters befreien.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 184 | ID 30101990