28.10.2016 · Fachbeitrag · Sicherheiten
So schnell kommt der Bürge nicht davon
| Der Bürge verliert das Recht, sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf der ursprünglichen Regelverjährung der Hauptforderung zu berufen, wenn aufgrund eines gegen den Hauptschuldner ergangenen rechtskräftigen Urteils gegen diesen eine neue 30-j ährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird und sich der Hauptschuldner erfolglos auf die Einrede der Verjährung berufen hatte. |
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