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  • · Fachbeitrag · Sicherungsvereinbarungen

    Konstitutives Schuldanerkenntnis nach Fernabsatzvertrag

    • 1.Im Gegensatz zu einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis, das eine bereits bestehende Schuld bestätigen und bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Einwendungen ausschließen oder beseitigen soll, schafft das konstitutive Schuldanerkenntnis einen neuen, selbstständigen Schuldgrund. Im Gegensatz zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis kann daher das konstitutive Schuldanerkenntnis nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden, wenn es ohne Rechtsgrund erlangt wurde. Dies ergibt sich aus § 812 Abs. 2 BGB.
    • 2.Ob es sich um ein deklaratorisches oder ein konstitutives Schuldanerkenntnis handelt, ist durch Auslegung zu ermitteln.
    • 3.Es erscheint sehr bedenklich, wenn Unternehmen, die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge im Sinne des § 312b BGB schließen, konstitutive Schuldanerkenntnisse erlangen und auf deren Grundlage 
sogleich im Urkundenprozess einen vollstreckbaren Titel erwirken können. Der Schutz vor Übereilung, der § 312d Abs. 1 BGB zugrunde liegt, könnte sonst unterlaufen werden.
     

    Sachverhalt

    Die Klägerin macht im Urkundenprozess einen Anspruch aus einem Schuldanerkenntnis geltend. Die Beklagte unterzeichnete am 3.1.12 eine mit „Schuldanerkenntnis und Teilzahlungsvereinbarung“ überschriebene Vereinbarung mit der durch die Firma V. beauftragten Klägerin, in der sie die Gesamtforderung inklusive bis dahin angefallener Kosten und Zinsen sowie die Kosten der Vereinbarung anerkannte. Zugleich schlossen die Parteien eine Ratenzahlungsvereinbarung. Die Firma V. trat ihre Forderung gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Beklagte leistete an die Klägerin Teilzahlungen. Die Restforderung beträgt noch 131,95 EUR.

     

    Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zur Zahlung aufgrund ihres konstitutiven Schuldanerkenntnisses verpflichtet sei. Auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis käme es nicht an, sodass die Einwendungen der Beklagten unerheblich seien. Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte unter Druck gesetzt worden sei. Die Beklagte behauptet, der Ursprungsvertrag sei nur durch eine Täuschung zustande gekommen. Sie sei dann von der Klägerin unter Druck gesetzt worden: Wenn sie nicht freiwillig zahle, gehe das vor Gericht, hier habe die Beklagte ohnehin keine Chance. Dies könne die Beklagte nur durch die Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses abwenden. Aus Angst habe sie das Anerkenntnis unterschrieben. Sie ist der Ansicht, dass von ihr abgegebene Schuldanerkenntnis unterliege der Rückforderung nach § 812 BGB.