· Fachbeitrag · Vermieterpfandrecht
Inhalt des Vermieterpfandrechts genau bestimmen!
Ein Pfandgläubiger, der Nutzungen aus dem Pfand zieht, ohne durch ein Nutzungspfand hierzu berechtigt zu sein, muss das daraus Erlangte an den Pfandschuldner nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag herausgeben (BGH 17.9.14, XII ZR 140/12, Abruf-Nr. 172805). |
Sachverhalt/Entscheidungsgründe
Der Gläubiger kündigte dem Mieter ‒ einem Fitnessstudio ‒ wegen Zahlungsverzugs fristlos und machte an den eingebrachten Fitnessgeräten ein Vermieterpfandrecht geltend. Im Anschluss vermietete er die Räumlichkeiten nebst den Geräten weiter. Die Miete für Räumlichkeiten und Geräte waren im Vertrag gesondert ausgewiesen.
Der BGH gab der Klage des Insolvenzverwalters der gekündigten Vormieterin auf Herausgabe der Miete für die Geräte aus den im Leitsatz genannten Gründen statt. Gemäß § 1257 BGB finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht ‒ hier auf das nach § 562 BGB entstandene Vermieterpfandrecht ‒ die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht entsprechende Anwendung. Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfand erfolgt nach eingetretener Pfandreife durch Verkauf (§ 1228 BGB).
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