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  • · Fachbeitrag · Versicherung

    Wem steht eine Sicherheit nach Erbfall und Rückabtretung zu?

    Überträgt der Sicherungsnehmer die ihm abgetretenen Ansprüche aus einer Lebensversicherung nach dem Tode des Versicherungsnehmers auf dessen Erben zurück, lebt die „für die Dauer der Abtretung“ widerrufene Bezugsrechtsbestimmung bei dem ursprünglich als berechtigt Benannten wieder auf (BGH 18.1.12, IV ZR 196/10, Abruf-Nr. 120572).

    Sachverhalt

    Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Kapitallebensversicherung in Anspruch. Der Kläger und sein Bruder, der Streithelfer der Beklagten, sind die beiden Erben ihres verstorbenen Vaters (im Folgenden: Erblasser). Dieser hatte eine Kapitallebensversicherung bei der Beklagten mit einer Versicherungssumme von über 71.770 EUR unterhalten und als Bezugsberechtigten für die Todesfallleistung widerruflich den Streithelfer eingesetzt. Zur weiteren Sicherung einer Darlehensforderung trat der Erblasser sämtliche Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag an die B. Bank AG (im Folgenden: B.) ab. Die B. zeigte die Abtretung der Beklagten an. Das Darlehen wurde 1999 unter Beibehaltung der Sicherungsabtretung bis zum 31.8.07 prolongiert. Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers belief sich die Darlehensrestschuld auf rund 140.000 EUR.

     

    Die S. AG als Rechtsnachfolgerin der B. erklärte mit einem an den Kläger gerichteten Schreiben 2006 unter anderem: „Gemäß unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Abs. 16.2 geben wir folgende Sicherheit frei: Lebensversicherung Nr. … bei der … [Beklagten]. Wir übertragen hiermit alle Rechte und Ansprüche an Sie zurück. … Herr … [Streithelfer] erhält dieses Schreiben mit gleicher Post.“ Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die S. AG der Beklagten mit, sie habe die Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung „auf die Erben des Versicherungsnehmers (VN)“ zurückübertragen, und übersandte die Originalversicherungspolice. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Restschuld aus dem Darlehensvertrag noch über 131.000 EUR. Die Beklagte zahlte dem Streithelfer auf dessen Anforderung hin die Versicherungssumme zuzüglich Überschussbeteiligung in Höhe von insgesamt 73.868,24 EUR aus. Das Verlangen des Klägers, den Betrag an die Erbengemeinschaft auszuzahlen, lehnte die Beklagte ab. Der Kläger verfolgte sein Begehren vor dem LG und dem OLG erfolgreich weiter. Der BGH teilt die Auffassung von LG und OLG nicht und hat deshalb die Klage abgewiesen.