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  • · Fachbeitrag · Werkvertrag

    Sicherungsverlangen und Kündigung

    | Der Architekt kann ‒ unter Fristsetzung ‒ eine Bauhandwerkersicherheit gemäß § 648a BGB a. F. nun nach § 650f BGB verlangen. Wird diese nicht fristgerecht gewährt und stellt der Architekt darauf seine Leistungen ein, ist die darauf erklärte Kündigung des Bauherrn als freie Kündigung zu werten. |

     

    Das OLG Brandenburg (23.1.20, 12 U 195/17, Abruf-Nr. 217393) hat eine Frist für das Sicherungsverlangen von einer Woche als ausreichend angesehen und die Verteidigung des Bauherrn nicht durchdringen lassen, dass der Umbau zweier Eigentumswohnungen einem Umbau eines Einfamilienhaus einer natürlichen Person als Ausnahme von § 648a BGB a. F gleichstehe. Das unbefriedigte Sicherungsverlangen gibt dem Architekten ein Leistungsverweigerungsrecht, sodass auf die Leistungsverweigerung keine Kündigung aus wichtigem Grund gestützt werden kann.

     

    MERKE | Als Folge der freien Kündigung kann der Architekt vom Bauherrn die Vergütung der von ihm erbrachten Leistungen sowie der nicht erbrachten Leistungen unter Anrechnung desjenigen verlangen, was er infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrags erspart hat.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 166 | ID 46833977