· Fachbeitrag · Bausachen
Wann verjähren Ansprüche gegen Sachverständige in Bausachen?
| Ein Leser sieht sich vor folgender Schwierigkeit: Das LG Berlin geht in seinem Urteil vom 10.2.17 (38 O 62/15) davon aus, dass sich die Verjährungsfrist für Sachverständigengutachten für ein Bauwerk nicht nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern nach Nr. 3 richtet und somit die Verjährungsfrist (nur) drei Jahre beträgt. Demgegenüber sieht das OLG Düsseldorf die Rechtslage genau umgekehrt (FMP 12, 111). Welche Auffassung trifft zu? |
1. Grundlagen
Gutachtenaufträge in Zusammenhang mit einem Bauwerk sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Werkverträge und unterliegen der hierauf bezogenen Gewährleistung (BGH NJW 95, 392; NJW 06, 2472). Damit richtet sich die Frage der Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den Sachverständigen nach § 634 Nr. 4 i. V. m. § 634a BGB. Danach verjähren Nacherfüllungs-, Nachbesserungs- und Ersatzansprüche sowie Schadenersatzansprüche nach § 634 Nr. 1, 2 und 4 BGB
- 1. vorbehaltlich der Nr. 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
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