· Fachbeitrag · Gesellschafterhaftung
Verjährung des Anspruchs aus § 739 BGB
| Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft aus, ist seine Haftung damit nicht beendet. Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nämlich nicht aus, muss der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufkommen. |
Der BGH hat nun entschieden, dass dieser Anspruch der Regelverjährung nach § 195 BGB unterliegt (10.5.11, II ZR 227/09, Abruf-Nr. 112296). Die Verjährung beginnt damit nach § 199 BGB mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von der Person und den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.
PRAXISHINWEIS | In der Praxis müssen zwei Fälle unterschieden werden: Wird die Gesellschaft insgesamt aufgelöst, ergibt sich die Ausgleichs- bzw. Nachschusspflicht aus § 735 BGB. Scheidet dagegen ein Gesellschafter aus und wird die Gesellschaft zwischen den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, ergeben sich die entsprechenden Pflichten aus § 739 BGB. |