· Fachbeitrag · Kostenrecht
Wann verjähren Rechtshängigkeitszinsen nach § 291 ZPO?
| Die Verjährung des Anspruchs auf Prozesszinsen nach § 291 BGB beginnt nicht erst ab der Rechtskraft der Entscheidung, sondern bereits mit der Rechtshängigkeit der Hauptforderung zu laufen. |
Das jedenfalls meint das OLG Düsseldorf (11.7.17, 1 U 167/16, Abruf-Nr. 199662) und tritt damit der abweichenden Auffassung des VG Göttingen (NVwZ-RR 09, 943) entgegen. Eine dem OLG entsprechende Auffassung vertritt wohl auch das BVerwG (NVwZ 17, 1142).
Zu sehen ist allerdings, dass der Anspruch der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195 BGB unterfällt. Nach § 199 BGB beginnt die Verjährung damit erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Hauptanspruch rechtshängig gemacht wurde. Die Klageerhebung hemmt dann gleichzeitig den Lauf der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
MERKE | Warum trat die Frage auf? Der Rechtsanwalt hatte vergessen, auf einen eingeklagten Schmerzensgeldanspruch auch zumindest die Rechtshängigkeitszinsen geltend zu machen. Als er rund sieben Jahre nach Rechtshängigkeit rechtskräftig obsiegt hatte, wollte er diese noch gezahlt haben. Der Schädiger, bzw. sein Versicherer hat sich dann teilweise auf Verjährung berufen. Die Moral: Wer jede Zahlungsforderung verzinst, meidet das Problem. |