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  • · Nachricht · Mietforderungen

    Verjährung von nachberechneten Ansprüchen der Betriebskostenabrechnung

    | Mit Urteil vom 12.12.12 (VIII ZR 264/12, Abruf-Nr. 130227 ) hat der BGH entschieden: Der Vermieter kann sich bei der Betriebskostenabrechnung die Nachberechnung einzelner Positionen vorbehalten, soweit er ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Abrechnung gehindert ist. |

     

    Die Verjährung der sich aus der Nachberechnung ergebenden Forderung beginnt nicht vor Kenntnis des Vermieters von den anspruchsbegründenden Umständen (hier: rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer durch das Finanzamt) zu laufen.

    Quelle: ID 37895950