· Fachbeitrag · Mietrecht
Keine verjährungsverlängernde Vereinbarung durch AGB
| Die in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag enthaltene Bestimmung „Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache und Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses“ ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 548 Abs. 1 S. 1, 2 BGB unvereinbar und benachteiligt den Mieter daher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. |
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren nach § 548 Abs. 1 S. 1 BGB in sechs Monaten. Achtung: Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält und nicht mit dem regulären Ende des Mietverhältnisses. Der Vermieter hatte in einem aktuellen Fall des BGH (8.11.17, VIII ZR 13/17, Abruf-Nr. 197985) einerseits die Frist verdoppelt, andererseits den Fristbeginn bei verfrühter Rückgabe aufgeschoben. Das erachtet der BGH als unangemessen. Der Ersatzanspruch des Vermieters von nahezu 7.000 EUR war daher untergegangen.
MERKE | Der BGH sieht den Vermieter nach der tatsächlichen Rückgabe in der Lage, zeitnah den Zustand der Mietsache zu prüfen. Es liege im schützenswerten Interesse des Mieters, eine zeitnahe Klärung herbeizuführen. Will der Vermieter Anspruchsverluste vermeiden, wird er dem künftig Rechnung tragen müssen. |