· Fachbeitrag · Mietrecht
Rückforderungsrecht und Verjährungseinrede
| Zahlt der Mieter aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, unterliegt der sich hieraus ergebende Bereicherungsanspruch des Mieters der kurzen Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB. |
Nach Auffassung des BGH verjähren die Ansprüche damit sechs Monate nach der Beendigung des Mietverhältnisses (20.6.12, VIII ZR 12/12, Abruf-Nr. 122184).
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH unterliegen sämtliche Ansprüche, die der Mieter wegen der Durchführung von Schönheitsreparaturen gegen den Vermieter erhebt, der kurzen Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB. Das gilt also auch für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGH NJW 11, 1866; BGH NJW 86, 254).
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