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  • · Fachbeitrag · Rechtsanwaltsvertrag

    So schnell verjährt der Regressanspruch nicht

    | Die Verjährung eines gegen einen rechtlichen Berater gerichteten Ersatzanspruchs beginnt zu laufen, wenn der Mandant den Schaden und die Pflichtwidrigkeit des Beraters erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. |

     

    Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant aus Sicht des BGH (6.2.14, IX ZR 245/12, Abruf-Nr. 140831) in der Regel auch dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat. Die Fachkunde des Rechtsanwalts und das Vertrauen seines Auftraggebers begründen typischerweise im Rahmen eines Anwaltsvertrags eine Überlegenheit des Anwalts gegenüber seinem regelmäßig rechtsunkundigen Mandanten.

     

    MERKE | Ansprüche gegen Rechtsanwälte verjähren nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB. Danach ist ein Regressanspruch nach drei Jahren (§ 195 BGB) ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Mandant von der Person des Schuldners und von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), verjährt.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 96 | ID 42683039