· Fachbeitrag · Verjährung
Bauvertrag: Verjährungsverkürzung nicht ohne Weiteres wirksam
| Eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte AGB, mit der die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre abgekürzt wird, ist unwirksam, weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. |
Der BGH hat in einer solchen Verkürzung einen Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild des § 195 BGB gesehen und keine Interessen des Auftraggebers erkannt, die eine derartige Verkürzung rechtfertigen könnten (6.12.12, VII ZR 15/12, Abruf-Nr. 130049; vgl. OLG München NJW-RR 08, 1233; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 202 Rn. 13). Nach einem entsprechenden Hinweis des Senats hat der Beklagte dann auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
PRAXISHINWEIS | Der Schuldner kann durch einseitige Erklärung auf die Einrede der Verjährung unabhängig von deren Eintritt in jeder Instanz verzichten und ist an die einmal erhobene Einrede nicht gebunden (NJW-RR 10, 1064). |