05.06.2019 · Fachbeitrag · Verjährung
Hemmung der Verjährung bei tituliertem Kindesunterhalt
| Die Verjährung titulierter Kindesunterhaltsansprüche ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Berechtigten gehemmt (§ 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a BGB). Die Ansprüche sind auch nicht verwirkt (§ 242 BGB), wenn der Beistand des Berechtigten ausschließlich wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zwar von einer Vollstreckung absieht, aber stets zu erkennen gibt, dass das Kind an seinen Ansprüchen festhält. |
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