· Fachbeitrag · Verjährung
Neues Recht hat längere Verjährungsfrist gebracht
| Im Jahr 2008 neu entstehende Ansprüche auf Prämienzahlung aus vor dem 1.1.08 abgeschlossenen Versicherungsverträgen (sog. Altverträge) unterliegen aufgrund des Übergangsrechts in Art. 1 und 3 und 2 EGVVG der Verjährungsfrist des § 195 BGB und nicht der des § 12 Abs. 1 VVG a.F. |
Für Gläubiger positive Folge dieser Entscheidung des OLG München (22.3.13, 25 U 3764/12, Abruf-Nr. 132706): Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche hat sich von zwei auf drei Jahre verlängert, sodass die Ansprüche entsprechend länger verfolgt werden können. War die Verjährung gehemmt oder unterbrochen, können sie also auch im Jahre 2013 geltend gemacht werden.
Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 183 | ID 42387444