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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Was tun, wenn am 31.12.14 die Verjährung droht

    | Zum Jahresende stellt sich das Thema der Verjährung stets ganz praktisch (s. FMP 14, 194): Denn jetzt drohen Ansprüche zu verjähren, die im Jahre 2011 entstanden sind. Auch regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 Abs. 2 BGB könnten trotz Titulierung verjähren. Also ist schnelles Handeln gefragt. |

    1. Neubeginn der Verjährung

    Nur in wenigen Fällen führt eine Maßnahme zum Neubeginn der Verjährung. Stattdessen wird häufiger die Hemmung der Verjährung in Betracht kommen. Dies hat für den Gläubiger die Folge, dass er mehr „rechnen“ muss. Es können immer wieder Zweifelsfragen auftreten, wann eine Hemmung endete.

     

    PRAXISHINWEIS | Für den Rechtsdienstleister bedeutet dies gesteigerte Anforderung an die Fristenkontrolle und an die beweiskräftige Dokumentation von Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung.

     

    Des Schutzes der Verjährung bedarf es nicht, wenn der Schuldner durch eigene Handlungen ohne jeden Zweifel erkennen lässt, dass er den Anspruch als bestehend ansieht, während der Gläubiger schutzbedürftig ist, wenn er im Hinblick hierauf die Rechtsverfolgung unterlässt. Deshalb beginnt die Verjährung neu, wenn der Schuldner den Anspruch durch Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung, Zinszahlung oder in anderer Weise anerkennt, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

     

    PRAXISHINWEIS | Ein Anerkenntnis liegt neben einem ausdrücklichen deklaratorischen oder konstitutiven Anerkenntnis auch in der Vereinbarung einer Ratenzahlung und dann in jeder einzelnen Rate, die gezahlt wird. Es endet, wenn der Schuldner eine Rate nicht zahlt mit dem letzten Zahlungszeitpunkt und nicht mit dem Zeitpunkt, wo die ausgelassene Rate fällig geworden wäre. Auch beginnt mit diesem Tag die dreijährige Verjährung neu und nicht erst mit dem Schluss des Jahres. § 199 BGB gilt hier also nicht.

     

    Es macht deshalb Sinn, mit dem Schuldner auch dann eine Vereinbarung mit ‒ insbesondere einem abstrakten ‒ Schuldanerkenntnis zu schließen, wenn er gerade ‒ glaubhaft ‒ nicht zahlungsfähig ist. Das abstrakte Schuldanerkenntnis lässt die Verjährung dann neu beginnen. Mit einer verjährungsverlängernden Vereinbarung im Sinne des § 202 BGB lässt sich die Frist dann sogar auf 30 Jahre verlängern (siehe FMP 14, 199, mit Musterformulierung).

     

    PRAXISHINWEIS | Eine solche Vereinbarung kann dem Schuldner auch aktuell angeboten werden. Das Argument, dem zuzustimmen, liegt für ihn darin, dass anderenfalls eine Titulierung erforderlich wird, was den Stand seiner Schulden nur weiter erhöht, weil die Kostenspirale sich weiter dreht. Für den Gläubiger liegt der Vorteil darin, dass er die Auslagen für die gerichtliche Inanspruchnahme nicht leisten muss, ohne zu wissen, ob er sie je erstattet bekommt.

     

    2. Neubeginn auch bei Vollstreckungsmaßnahmen

    Soweit der Gläubiger durch Vollstreckungsmaßnahmen deutlich macht, dass er auf den titulierten Anspruch besteht, in dem eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird, beginnt die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ebenfalls neu.

     

    Aber Vorsicht | Wird der Vollstreckungsantrag zurückgenommen oder gilt er ‒ z.B. wegen der Entgegennahme einer Unpfändbarkeitsbescheinigung nach § 32 GVGA ‒ als zurückgenommen,entfaltet der Antrag keine Wirkung mehr, die Verjährung beginnt nicht neu. Daher sollte im Rahmen der Sachpfändung dem Gerichtsvollzieher stets mitgeteilt werden, dass gemäß § 32 Abs. 1, 2 GVGA keine Unpfändbarkeitsbescheinigung gewünscht wird.

    3. Hemmung der Verjährung

    Eröffnet sich keine Möglichkeit, die Verjährung neu beginnen zu lassen, weil der Schuldner nicht mitwirkt und ein Vollstreckungstitel noch nicht vorliegt, muss geprüft werden, ob eine Hemmung der Verjährung erreicht werden kann, die nicht in jedem Fall ein kooperatives Verhalten des Schuldners voraussetzt.

     

    Gegenüber dem früheren Recht verbessert sich die Stellung des Gläubigers dadurch, dass Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände nach § 203 BGB die Verjährung hemmen. Die Hemmung dauert zunächst an, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Gläubiger muss darauf achten, dass der Beginn und das Ende der Verhandlungen zweifelsfrei feststehen. Zwar hat die Rechtsprechung den Begriff der Verhandlungen bei den bisherigen Anwendungsfällen im Kauf-, Werk- und Reisevertragsrecht weit ausgelegt und etwa schon einen Meinungsaustausch ausreichen lassen, wenn nicht sofort erkennbar eine Verhandlung vom Schuldner abgelehnt wird (BGHZ 93, 64; BGH MDR 88, 570; NJW 97, 3447). Gleichwohl sollte der Gläubiger eindeutig und schriftlich signalisieren, dass er mit seinem Anspruchsschreiben von verjährungshemmenden Verhandlungen nach § 203 BGB ausgeht. Bestreitet der Schuldner später den Zugang des Schreibens, muss der Gläubiger ihn beweisen, worauf geachtet werden sollte.

     

    Die Aufnahme von Verhandlungen hat einen weiteren Vorteil: Bei schwebenden Verhandlungen wirkt die Hemmung auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (BGH VersR 14, 212).

     

    Achtung | Eine Verhandlung mit einem Dritten ‒ etwa einem Versicherer, der nicht im Außenverhältnis haftet, oder nur mit einem von mehreren Mitschuldnern (vgl. § 425 Abs. 2 BGB) ‒ hemmt die Verjährung nach dem Gesetz nicht, da dieser Dritte nicht Schuldner ist, weshalb die Verhandlung mit einem Dritten gegenüber dem Schuldner an die Bedingung einer Verjährungsverlängernden Vereinbarung nach § 202 BGB gekoppelt werden sollte.

    4. Verhandlungen kurz vor Schluss: Ablaufhemmung

    Die Hemmung der Verjährung endet mit dem Abbruch der Verhandlungen. Der Gesetzgeber hat aber einen weiteren Schutz für den Gläubiger eingebaut: Sofern die Verhandlungen erst unmittelbar vor Eintritt der Verjährung aufgenommen werden und damit die Verjährung unmittelbar nach dem Abbruch eintreten würde, gibt § 203 S. 2 BGB dem Gläubiger eine Karenzzeit von drei Monaten zur Einleitung weiterer verjährungshemmender Maßnahmen, etwa der Einreichung der Klage. Es gibt also eine verjährungsverlängernde Ablaufhemmung. Gerade für den Fall des unerwarteten ‒ taktischen ‒ Abbruchs der Verhandlungen durch den Schuldner, soll dem Gläubiger die Gelegenheit gegeben werden, Rechtsverfolgungsmaßnahmen zu prüfen und ggf. einzuleiten.

    5. Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

    Kommt es nicht zu Verhandlungen über den behaupteten Anspruch und kann dessen Verjährung damit nicht nach § 203 BGB gehemmt werden, kann die Hemmung der Verjährung auch mit Maßnahmen der Rechtsverfolgung erreicht werden, die in § 204 BGB aufgeführt sind.

     

    Checkliste / Rechtsverfolgungsmaßnahmen zur Verjährungsunterbrechung nach § 204 BGB

    § 204 Abs. 1 Nr. 1

    Die Verjährung wird gehemmt durch

    • Erhebung der Klage auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs
    • Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel
    • Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsurteils (§ 723 ZPO).

     

    Praxishinweis | Maßgeblich ist die Rechtshängigkeit. Ausreichend ist aber die Klageerhebung in 2014, wenn die Klage nur nachfolgend „demnächst“ zugestellt wird, auch wenn dies erst 2015 geschieht, § 167 ZPO.

    § 204 Abs. 1 Nr. 2

    Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger.

    § 204 Abs. 1 Nr. 3

    Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Rates vom 12.12.06 zur Einführung des Europäischen Mahnverfahrens.

     

    Praxishinweis | Hier ist besonders die Nachfrist des § 204 Abs. 2 BGB zu beachten. Bleibt die Sache nach dem Widerspruch länger als sechs Monate liegen, hilft auch der Mahnbescheidsantrag kurz vor Ablauf der Verjährung nicht mehr, da diese nur gehemmt ist, nicht aber neu beginnt. Ziel muss es also sein, einen zweiten Hemmungstatbestand zu schaffen und bei einem Zuwarten mit dem Schuldner Verhandlungen aufzunehmen, was auch noch die Termins- und die Einigungsgebühr sichern kann.

    § 204 Abs. 1 Nr. 4

    Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags bei einer

    • von der LJV eingerichteten Gütestelle
    • von der LJV anerkannten Gütestelle
    • sonstigen Gütestelle, wenn die Parteien diese einvernehmlich anrufen.

     

    Praxishinweis | Nach § 15a Abs. 3 S. 2 EGZPO wird das Einvernehmen unwiderruflich vermutet, wenn ein Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle oder eine Gütestelle der IHK, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat. Wird die Bekanntgabe unverzüglich veranlasst, wirkt der Beginn der Hemmung auf die Einreichung des Antrages zurück.

    § 204 Abs. 1 Nr. 5

    Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess.

     

    Praxishinweis | Hier genügt die Geltendmachung durch einen einfachen Schriftsatz der nicht zugestellt werden muss oder auch durch die Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung. Letzteres muss aber unbedingt protokolliert werden.

    § 204 Abs. 1 Nr. 6

    Zustellung der Streitverkündungsschrift.

     

    Praxishinweis | Das Gesetz knüpft ausdrücklich an die Zustellung der Streitverkündung nach § 73 S. 2 ZPO an. Wegen der nur noch abgeschwächten Hemmung statt der Verjährung wird der Rechtsanwalt die ausdrückliche Zustellung der Streitverkündungsschrift überwachen müssen. Die Erfahrung lehrt, dass dies im gerichtlichen Betrieb gelegentlich „untergeht“. Die Folgen treffen ‒ mangels Vorsatz des Richters bei gleichzeitigem Richterprivileg nach § 839 BGB ‒ allein den Gläubiger. Die Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren (BGHZ 134, 190) wird von der Regelung ebenfalls umfasst.

    § 204 Abs. 1

    Nr. 6a

    Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird.

     

    Praxishinweis | Hier ist es allerdings sinnvoll, mit den Parteien der anderen Verfahren eine Verjährungsverlängernde Vereinbarung zu treffen.

    § 204 Abs. 1 Nr. 7

    Zustellung eines Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens.

     

    Praxishinweis | Diese generelle Möglichkeit der Verjährungshemmung über das Kaufvertragsrecht (früher § 477 Abs. 2 BGB) und das Werkvertragsrecht (früher § 639 Abs. 1 BGB) hinaus, ist erst zum 1.1.02 eingeführt worden.

    § 204 Abs. 1 Nr. 8

    Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens.

    § 204 Abs. 1 Nr. 9

    Zustellung des Antrags auf Erlass

    • eines Arrests
    • einer einstweiligen Verfügung.

     

    Diese Variante erfasst die Fälle, in denen das Gericht unmittelbar Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, ohne den Arrest oder die einstweilige Verfügung zu erlassen. Wenn der Antrag nicht zugestellt wird, beginnt die Hemmung mit der Zustellung

    • des Arrestbefehls,
    • der einstweiligen Anordnung oder
    • der einstweiligen Verfügung

     

    an den Schuldner, wenn diese innerhalb eines Monats nach Zustellung an den Gläubiger erfolgt.

    § 204 Abs. 1 Nr. 10

    Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren.

    § 204 Abs. 1 Nr. 11

    Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens.

     

    Praxishinweis | Nach § 1044 ZPO beginnt das schiedsgerichtliche Verfahren mit dem Tag, an dem der Schiedsbeklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Aber Achtung vor anderslautenden Anträgen des Schuldners: Anderes kann vereinbart werden.

    § 204 Abs. 1 Nr. 12

    Einreichung eines Antrags bei einer Behörde, wenn

    • die Zulässigkeit einer Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt ‒ und ‒
    • die Klage binnen drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchs erhoben wird.

     

    Gleiches gilt, wenn die Entscheidung der Behörde Voraussetzung für einen bei Gericht oder bei einer in Nr. 4 genannten Gütestelle zu stellender Antrag ist.

    § 204 Abs. 1 Nr. 13

    Einreichung des Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bei dem höheren Gericht, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Erledigung des Antrages Klage erhoben oder der Antrag gestellt wird.

     

    Praxishinweis | Die Formulierung „Klage oder Antrag“ stellt klar, dass die Verjährung auch gehemmt ist, wenn das zuständige Mahngericht bestimmt werden soll.

    § 204 Abs. 1 Nr. 14

    Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von PKH oder VKH. Erfolgt die Bekanntgabe demnächst, also ohne schuldhaftes Zögern nach der Einreichung des Antrags, tritt die Hemmung schon mit der Einreichung ein.

     

    6. Verlängerung der Verjährungsfrist Ablaufhemmung

    Wird eine Maßnahme der Rechtsverfolgung ergriffen, führt diese nicht zwangsläufig zur Titulierung des Anspruchs. Um den unmittelbaren Ablauf der Verjährungsfrist nach einer kurz vor deren Ablauf ergriffenen Rechtsverfolgungsmaßnahme zu verhindern, hilft das Gesetz auch hier mit einer Ablaufhemmung (§ 204 Abs. 2 BGB). Dann verjährt der Anspruch erst

    • sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung,
    • sechs Monate nach der sonstigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens oder

     

    • PRAXISHINWEIS | Diese Alternative betrifft die Verfahren, die ohne einen besonderen Erledigungsakt, wie eine Mitteilung, eine Kostenentscheidung oder Ähnliches enden. Hierzu gehören insbesondere die selbstständigen Beweisverfahren. Diese Frist bedarf daher der besonderen Überwachung durch den Rechtsanwalt im Rahmen der Fristenkontrolle.

       
    • sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben.

     

    • PRAXISHINWEIS | Bringen die Parteien den Rechtsstreit zum Ruhen, weil Vergleichsverhandlungen geführt werden, sollte dies ausdrücklich festgehalten werden, damit zumindest die Hemmung nach § 203 BGB greift.

       

    Über die Ergreifung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen hinaus, sieht das Gesetz die Hemmung der Verjährung in folgenden Fällen vor:

     

    • Solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger ein Leistungsverweigerungsrecht hat, ist die Verjährung nach § 205 BGB gehemmt.

     

    • Nach § 206 BGB n.F. ist die Verjährung gehemmt, wenn der Gläubiger den Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist infolge höherer Gewalt nicht verfolgen konnte.

     

    • Ansprüche aus familiären und ähnlichen Gründen sind nach § 207 BGB gehemmt, solange dieses Verhältnis besteht. Dies gilt in gleicher Weise bei der Lebenspartnerschaft, einem Betreuungsverhältnis, einem Pflegschaftsverhältnis oder der Beistandschaft.

     

    • Ansprüche wegen der Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung werden bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Opfers gehemmt, § 208 BGB.

     

    • Bei Geschäftsunfähigen und in der Geschäftsführung beschränkten Personen ohne gesetzlichen Vertreter tritt die Verjährung nach § 210 BGB als Ablaufhemmung frühestens sechs Monate nach der Behebung des Vertretungshindernisses ein.

     

    • Eine Ablaufhemmung gilt nach § 211 BGB auch für Nachlassfälle.

    7. Parallele Ansprüche

    Nach § 213 BGB erstreckt sich die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung eines Anspruchs auch auf alle anderen Ansprüche aus demselben Grunde, die neben dem verfolgten Anspruch oder an seiner Stelle wahlweise gegeben sind.

     

    Diese Wirkung hat nach dem Willen des Gesetzgebers drei Voraussetzungen:

     

    • Der verfolgte und der daneben in der Verjährung gehemmte Anspruch müssen sich beide gegen denselben Schuldner richten.

     

    • Der Anspruch muss auf das gleiche Interesse gehen.

     

    • Es muss sich um Ansprüche handeln, in denen das Gesetz dem Gläubiger von vornherein mehrere Ansprüche zur Wahl stellt, was z.B. nicht zwischen dem Erfüllungsanspruch und dem Verzögerungsschaden, dagegen sehr wohl zwischen dem vertraglichen und dem deliktischen Schadensersatzanspruch gegeben sein dürfte.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Jahresende: Vorsicht Verjährung droht, FMP 14, 194
    • Verjährung: Vereinbarungen ändern Rechtscharakter, FMP 14, 168
    • Wer miteinander redet, hindert den Verjährungseintritt, FMP 14, 168
    • Erbenhaftung: Verjährung kann früh beginnen, FMP 14, 166
    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 206 | ID 43045375