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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Pflichten des Anwalts bei der Aktenrückgabe

    | Eine Warnpflicht hinsichtlich der Verjährung besteht nicht, wenn der Mandant nach Mandatsende wegen zuvor geführter Verhandlungen noch mindestens elf Monate Zeit hat, um die Verjährung seiner Forderung zu verhindern. |

     

    Wird der Anwalt vorgerichtlich tätig, tickt in der Regel die Uhr der Verjährung. Schweben zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, ist die Verjährung nach § 203 Abs. 1 BGB zwar gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Wann „Verhandlungen schweben“, kann im Einzelfall aber umstritten sein. Für den Mandanten ist es deshalb schwer, die Verjährungsfrist zu überwachen. Das kann es erforderlich machen, den Mandanten auf den Zeitpunkt des Verjährungseintritts aufmerksam zu machen. Das gehört zum nachvertraglichen Pflichtenkreis.

     

    MERKE | Das OLG Frankfurt (6.2.17, 29 U 146/16, Abruf-Nr. 194392) hat gleichwohl die bei Rückgabe der Akte bestehenden Belehrungspflichten begrenzt, wenn bis zum Ablauf der Verjährung noch ein Zeitraum bleibt, der auch unter normalen Umständen genügt, die Frist zu hemmen (§§ 203 ff. BGB) oder neu beginnen zu lassen (§ 212 BGB).

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 113 | ID 44730286