· Fachbeitrag · Verjährung
Unwirksamkeit der Verjährungsverlängerung in AGB
| Die in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag enthaltene Bestimmung „Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache und Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses“ ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 548 Abs. 1 S. 1, 2 BGB unvereinbar und benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen; sie ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. |
Diese Sicht des BGH (8.11.17, VIII ZR 13/17, Abruf-Nr. 197985) hat Konsequenzen: Eine Verlängerung der Verjährung ist nur im Rahmen einer Individualabrede möglich. Hier lässt § 202 Abs. 2 BGB eine Verlängerung zu. Das Risiko, dass eine Abrede als AGB angesehen wird, und damit nach Ablauf von sechs Monaten geltend gemachte Ansprüche verjährt sind, trägt so allein der Vermieter.
PRAXISHINWEIS | Achten Sie auf eine besondere Falle, wenn Sie Vermieter vertreten: Nach § 548 Abs. 1 S. 2 BGB beginnt die Verjährung nicht mit dem regulären Ende des Mietverhältnisses, sondern mit der Rückgabe der Mietsache (BGH MK 14, 5). Eine Rücknahme vor dem Mietzeitende verkürzt also die Verjährungszeit. |