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  • 29.09.2014 · Fachbeitrag · Verjährungsfrist

    Aus dem kleinen Finger wird nicht die ganze Hand

    | Ein befristeter Verzicht des Schuldners auf die Erhebung der Verjährungseinrede soll dem Gläubiger im Zweifel nur die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs vor Ablauf der Verzichtsfrist ermöglichen. |