· Fachbeitrag · Verjährungsfrist
Teilzahlungen des Versicherers als verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis
Es bedarf bei der Frage, ob ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegt, stets einer umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, d.h. grundsätzlich einer Prüfung der einzelnen ‒ möglichen ‒ „Anerkennungshandlungen“ des Schuldners (BGH 27.1.15, VI ZR 87/14, Abruf-Nr. 175904). |
Sachverhalt
Die Klägerin, ein gesetzlicher Krankenversicherer, macht aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten (VN) gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer (VR) Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall von 1987 geltend, bei dem die VN schwer verletzt worden war. Die Einstandspflicht des VR ist dem Grunde nach unstreitig. Im Juli 1999 verzichtete der VR auf die Einrede der Verjährung bis Ende 2010 und zahlte bis einschließlich September 2010 vorbehaltlos auf die Abrechnungen der Klägerin. Im Juli 2011 rechnete die Klägerin erneut Krankheitskosten ab. Daraufhin berief sich der VR dann auf die Einrede der Verjährung. Dem sind LG und OLG gefolgt.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der BGH sieht die Situation anders als die Instanzgerichte und schützt insoweit den Gläubiger. Die Entscheidung reicht dabei in ihrem Verständnis von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB über den Einzelfall hinaus.
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