· Fachbeitrag · Verjährungshemmung beim Verbraucherdarlehen
BGH entscheidet Streitfrage
| Die Verjährung der Ansprüche des Darlehensgebers sind beim Verbraucherdarlehen ab dem Eintritt des Verzugs für zehn Jahre von ihrer Entstehung an gehemmt (§ 497 Abs. 3 S. 3 BGB). Umstritten war bislang, ob die Hemmung nur die im Vertrag vereinbarten Tilgungsraten nebst Zinsen erfasst oder daneben auch die Ansprüche auf Rückzahlung der Restdarlehenssumme, wenn der Darlehensvertrag gekündigt wird (FMP 19, 136; 20, 134). Der BGH hat diese Frage nun höchstrichterlich entschieden. |
Sachverhalt
Das Kreditinstitut verlangt Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens, das durch Kündigung zur Rückzahlung fällig geworden ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach der Kündigung ist bereits verstrichen. Die Klägerin beruft sich auf die zehnjährige Hemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB. Der Beklagte vertritt die Ansicht, diese Vorschrift erfasse nur die aufgelaufenen Tilgungs‒ und vertraglichen Zinsleistungen, nicht hingegen den Anspruch auf Zahlung der gesamten Restschuld nach Kündigung des Vertrags.
Entscheidungsgründe
Der BGH hat gläubigerfreundlich entschieden und auf die längere Verjährungsfrist abgestellt. Danach gilt: § 497 Abs. 3 S. 3 BGB erfasst sowohl Ansprüche auf Erfüllung der vereinbarten Zins- und Tilgungsraten als auch die Ansprüche auf Rückzahlung der Restdarlehenssumme nach Kündigung des Darlehensvertrags (BGH 14.7.20, XI ZR 553/19, Abruf Nr. 217722).
Zum Teil haben Rechtsprechung und Literatur § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auf Zins- und Tilgungsrückstände beschränkt (LG Bremen 1.4.19, 2 O 1604/19; LG Hamburg 29.12.17, 307 O 142/16).
Die OLG lehnen diese Ansicht überwiegend ab (OLG Dresden 14.2.19, 8 U 472/18; OLG München 29.1.19, 5 U 3708/18; OLG Frankfurt FMP 19, 136; OLG Bremen 27.4.20, 1 U 60/19). Auch die überwiegende Kommentarliteratur tendiert in die gleiche Richtung (Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., § 497 BGB Rn. 10; MüKo/Schürnbrand/Weber, BGB, 8. Aufl., § 497 Rn. 33).
Relevanz für die Praxis
Nun hat sich auch der BGH der h. M. angeschlossen. Gegen eine einschränkende Auslegung der Vorschrift spreche insbesondere, dass Vorschriften über die Verjährung grundsätzlich formale Regelungen enthalten, deren Auslegung sich im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng an den Wortlaut der Norm anlehnen müssten.
Von einer Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 497 Abs. 3 S. 3 BGB habe der Gesetzgeber bewusst abgesehen, sodass für eine entsprechende „teleologische Reduktion“ kein Anlass bestehe.