· Fachbeitrag · Betriebsveräußerung
Übertragung von Betrieb oder Mitunternehmeranteil: So nutzen Sie ertragsteuerliche Vorzüge optimal aus!
von Dipl.-Finw. StB Mathias Linz, Koblenz
| Im Zuge der Übertragung von Betriebsvermögen auf die nächste Generation stehen meist die unentgeltliche Übertragung des Betriebs oder dessen Übertragung gegen Versorgungsleistungen im Fokus. In beiden Fällen gehen allerdings ertragsteuerlich grundsätzlich der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG sowie die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG „verloren“; es sei denn, man wählt bei Veräußerung des Betriebs gegen Versorgungsleistungen die sog. Sofortbesteuerung. Der folgende Beitrag zeigt, dass eine teilentgeltliche Übertragung ertragsteuerlich die deutlich günstigere Variante sein kann. |
1. Wann spricht man von einer teilentgeltlichen Veräußerung?
Eine teilentgeltliche Veräußerung ist dann gegeben, wenn die Gegenleistung nicht dem gemeinen Wert der Sachgesamtheit entspricht (dann: vollentgeltliche Veräußerung), sondern zwischen dem Buchwert der Sachgesamtheit und deren gemeinem Wert liegt. Eine solche teilentgeltliche Übertragung ist für Zwecke des § 16 EStG als einheitlicher Vorgang zu beurteilen (sog. Einheitstheorie). Es erfolgt keine Aufspaltung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil. Die Veräußerung des Betriebs zum Buchwert oder einem darunter liegenden Wert führt damit insgesamt zu einem unentgeltlichen Erwerb (BFH 7.11.00, VIII R 27/98, BFH/NV 01, 262). Liegt das Veräußerungsentgelt über dem Buchwert, liegt ein voll entgeltlicher Erwerb vor.
MERKE | Begründet wird die Einheitstheorie mit dem Wortlaut des § 16 EStG, wonach nur ein einheitlicher Veräußerungsgewinn zu ermitteln ist. Als Abgrenzung dazu enthält z. B. § 6 Abs. 5 EStG den Wortlaut „soweit“, wodurch eine Aufteilung des (dort zu ermittelnden) Gewinns zu erfolgen hat. |
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