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  • · Fachbeitrag · Betriebsveräußerung

    Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs: steuerliche Konsequenzen und Gestaltungstipps

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Die bei einer Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs geltenden Vergünstigungen in Form der Gewährung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG und der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG gelten auch bei Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs. Entsprechendes gilt auch für die GewSt (R 7.1 Abs. 3 Nr. 1 GewStR). Der Begriff des Teilbetriebs spielt ferner eine Rolle im Rahmen einer zu Buchwerten möglichen Realteilung einer Mitunternehmerschaft, worauf in einer der nächsten Ausgaben gesondert eingegangen wird. |

    1. Begriff des Teilbetriebs immer wieder Streitpunkt

    Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter, organisatorisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für sich betrachtet alle Merkmale eines einkommensteuerlich relevanten Betriebs aufweist und für sich lebensfähig ist (R 16 Abs. 3 S. 1 EStR). Es muss sich somit um einen eigenständigen Teil des Gesamtbetriebs handeln, wobei es entscheidend auf das Gesamtbild der Verhältnisse beim Veräußerer ankommt (BFH 5.6.03, IV R 18/02, BStBl II 03, 838).

     

    Ob die veräußerten Wirtschaftsgüter beim Erwerber eine ausreichende Grundlage für seinen Gewerbebetrieb bilden, ist dagegen unerheblich (BFH 15.3.07, III R 53/06, BFH/NV 07, 1661). Das Gleiche gilt, wenn der Erwerber den Teilbetrieb nicht als eigenständige Einheit fortführt, sondern in seinen Betrieb integriert. Die Frage nach der Lebensfähigkeit und Selbstständigkeit ist daher stets nach den Verhältnissen beim Veräußerer im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe zu beurteilen (BFH 18.10.99, GrS 2/98, BStBl II 00, 123). Grundvoraussetzung für die Annahme eines Teilbetriebs ist jedoch, dass das Gesamtunternehmen des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Veräußerung des einen Teilbetriebs aus mindestens zwei Teilbetrieben besteht (BFH 12.12.13, X R 33/11, BFH/NV 14, 693).