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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Bewirtungskosten des Arbeitnehmers: So sichern Sie sich den Werbungskostenabzug!

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer durch eine beruflich begründete Bewirtung von Personen entstehen, können grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, da sie durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Allerdings sind über § 9 Abs. 5 EStG die Abzugsbeschränkungen sinngemäß zu beachten, die für geschäftlich veranlasste Bewirtungsaufwendungen gelten. Danach kommt ein Abzug nur bis zur Höhe von 70 % der Aufwendungen in Betracht, und dies auch nur dann, wenn bestimmte Nachweis- und Aufzeichnungspflichten erfüllt sind. |

    1. Die Prüfungsschritte im Einzelnen

    Die Prüfung der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind, verläuft auf mehreren Ebenen:

     

    • Grundsätzlich ist zu prüfen, ob die Aufwendungen tatsächlich ausschließlich beruflich veranlasst sind oder ob eine ins Gewicht fallende private Mitveranlassung besteht, die einem auch teilweisen Werbungskostenabzug nach dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG entgegensteht.

     

    • Ist die Hürde der beruflichen Veranlassung genommen, kommt die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG ins Spiel. Diese gilt jedoch nur dann, wenn Kunden und/oder Geschäftspartner des Arbeitgebers bewirtet werden.

     

    • Handelt es sich dagegen um eine Bewirtung von Mitarbeitern und Arbeitskollegen des bewirtenden Arbeitnehmers, ist ein Werbungskostenabzug grundsätzlich ohne Einschränkungen möglich.

    2. Bewirtung von Kunden und Geschäftspartnern

    Bei Aufwendungen für die Bewirtung von Kunden und Geschäftspartnern des Arbeitgebers (z.B. im Rahmen einer Außendiensttätigkeit) besteht in aller Regel kein Anlass, von einer privaten Mitveranlassung auszugehen, wenn hierfür nicht besondere Umstände sprechen. Vielmehr sind derartige Aufwendungen häufig Ausfluss der beruflichen Tätigkeit, ohne dass zwingend eine erfolgsabhängige Entlohnung vorliegen muss. Für einen Werbungskostenabzug von Bewirtungsaufwendungen bei festen Bezügen spricht z.B. das Bemühen des Steuerpflichtigen, durch Kundenbindung seinen Arbeitsplatz zu sichern.

     

    Hinweis | Gleichwohl wäre eine erfolgsabhängige Vergütung als gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer beruflichen Veranlassung zu werten (BFH 24.5.07, VI R 78/04, BStBl II 07, 721).

     

    PRAXISHINWEIS | Den Arbeitnehmer trifft jedoch zum Nachweis der beruflichen Veranlassung eine erhöhte Sorgfalts- und Beweisvorsorgepflicht, um eindeutig darlegen zu können, dass ihm die Aufwendungen auch tatsächlich in beruflicher Funktion entstanden sind und er vom Arbeitgeber auch keine Erstattung erhalten hat (BFH 12.4.07, VI R 77/04, BFH/NV 07, 1643).

     

    Steht die berufliche Veranlassung der Aufwendungen fest, greift die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG über § 9 Abs. 5 EStG, da es sich bei den bewirteten Personen nicht um Arbeitnehmer des gleichen Arbeitgebers handelt und somit ein „geschäftlicher Anlass“ im Sinne der Vorschrift vorliegt (BFH 19.6.08, VI R 12/07, BStBl II 09, 11, siehe nachfolgend unter 3.).

    3. Bewirtung eigener Mitarbeiter

    3.1 Bewirtung aus beruflicher Veranlassung

    Bewirtet der Arbeitnehmer ihm unterstellte Mitarbeiter oder Arbeitskollegen, greift das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG hingegen nicht, da keine geschäftliche, sondern eine berufliche Veranlassung vorliegt, die nicht mit der in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG genannten geschäftlichen Veranlassung gleichgestellt werden kann. Denn ein Arbeitnehmer, der aus beruflichem Anlass Mitarbeiter und Kollegen bewirtet, will damit den wirtschaftlichen Erfolg der von ihm geleiteten Abteilung und damit zumindest mittelbar seine Bezüge sichern. Er verhält sich damit wie ein Arbeitgeber, der mit der Bewirtung seiner Arbeitnehmer und der damit verbundenen Motivation den wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs steigern will und mit einer rein betriebsinternen Arbeitnehmerbewirtung nicht unter die Abzugsbeschränkungen fällt (BFH 19.6.08, VI R 12/07).

     

    MERKE | Entsprechend wendet der BFH § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG im Werbungskostenbereich sinngemäß nur bei der Bewirtung von Personen an, die nicht Arbeitnehmer des gleichen Arbeitgebers sind. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer (und nicht der Arbeitgeber) auch als bewirtende Person auftritt (BFH 19.6.08, VI R 12/07).

     

    Bei der Bewirtung von dem Steuerpflichtigen unterstellten Mitarbeitern ist zunächst auf den Anlass der Bewirtung abzustellen. Handelt es sich um eine Veranstaltung zu rein beruflichen Zwecken (Einsatzbesprechungen, Fortbildung etc.), ist ein Werbungskostenabzug problemlos möglich, wenn der Arbeitgeber diese Aufwendungen nicht übernimmt.

     

    Beachten Sie | Anders ist dies jedoch bei Aufwendungen des Steuerpflichtigen für „gesellschaftliche Veranstaltungen“ mit seinen Mitarbeitern, z.B. in Form von Weihnachtsfeiern, Jahresabschlussfeiern, Ausstands- oder Versetzungsfeiern. Hier hängt ein Werbungskostenabzug insbesondere davon ab, dass sich aus dem Anlass der Feier, der an der Feier teilnehmenden Personen und dem Ort, an dem die Feier stattfindet sowie aus deren Ablauf eine eindeutige berufliche Veranlassung ergibt, die keinen Raum für ins Gewicht fallende private Gründe lässt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeitnehmer mit festen oder mit variablen Bezügen handelt.

     

    3.2 Bewirtung aus persönlichem Anlass mit beruflichem Bezug

    Bewirtet der Arbeitnehmer einen größeren Gästekreis anlässlich eines persönlichen Anlasses mit beruflichem Bezug, führt dies nicht schon automatisch zur Anwendung des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG. Denn für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung von Bewirtungskosten ist nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung abzustellen. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung entsprechend der Entscheidung des BFH zur Abgrenzung einer Feier des Arbeitgebers von einem privaten Fest des Arbeitnehmers vorzunehmen (BFH 28.1.03, VI R 48/99, BStBl II 03, 724).

     

    PRAXISHINWEIS | Von Bedeutung ist insbesondere, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Wichtig ist auch, in wessen Räumlichkeiten bzw. an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist.

     

    Bewirtungsaufwendungen eines Offiziers für einen Empfang aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte und der Verabschiedung in den Ruhestand hat der BFH quasi als „letzten Akt im aktiven Dienstleben“ zum Werbungskostenabzug zugelassen (BFH 11.1.07, VI R 52/03, BStBl II 07, 317). Entsprechendes gilt für Kosten der Abschiedsfeier eines Oberarztes mit festen Bezügen (BFH 26.1.10, VI B 95/09) sowie Kosten der Ausstandsfeier eines ausscheidenden Finanzbeamten (FG Hessen 23.4.13, 3 K 11/10, EFG 13, 1583).

     

    Hinweis | In solchen Fällen sind die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG jedoch dann zu beachten, wenn der Arbeitgeber als Gastgeber auftritt und nicht der Arbeitnehmer als bewirtende Person.

     

    Bewirtungsaufwendungen eines angestellten Geschäftsführers mit variablen Bezügen anlässlich einer ausschließlich für Betriebsangehörige im eigenen Garten veranstalteten Feier zum 25-jährigen Dienstjubiläum können ebenfalls Werbungskosten sein (BFH 1.2.07, VI R 25/03, BStBl II 07, 459). Entscheidendes Kriterium für den vom BFH zugelassenen Werbungskostenabzug war der Umstand, dass das Gartenfest allein dazu diente, die zum überwiegenden Teil variablen und damit von der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter abhängigen Bezüge zu sichern, sodass damit eine ausschließlich berufliche und nicht etwa auch gesellschaftliche Veranlassung vorlag.

     

    Vorsicht | Dagegen hat das FG Köln Aufwendungen für die Feierlichkeiten anlässlich der Übergabe einer Festschrift an einen emeritierten Hochschulprofessor nicht als Werbungskosten anerkannt. Hier sprach der Umstand, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Feier bereits mehrere Jahre aus dem aktiven Dienst ausgeschieden war, nach Auffassung des FG gegen einen hinreichend konkreten Zusammenhang zwischen der Feier und den Einkünften (FG Köln 15.12.11, 10 K 2013/10, EFG 12, 590).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 399 | ID 43000209