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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Bilanzielle Behandlung von Provisionszahlungen bei Versicherungsvertretern

    von Professor Dr. Hanno Kirsch, Meldorf

    | Der BFH hat sich in einem viel beachteten Urteil mit der Grundsatzfrage des Realisationszeitpunktes von Provisionszahlungen bei einem bilanzierungspflichtigen Versicherungsvertreter befasst ( BFH 17.3.10, X R 28/08, Abruf-Nr. 103240 ). Der folgende Beitrag stellt die Konsequenzen dieses Urteils für die Praxis und zu erwägende Gestaltungsmöglichkeiten dar. Darüber hinaus werden auch die bilanziellen Auswirkungen bei nicht unmittelbar von dem Urteil betroffenen Personen - wie nicht bilanzierungspflichtige Versicherungsvertreter, Versicherungsunternehmen und Handelsvertreter - analysiert. |

    1. Bilanzielle Behandlung von Provisionen beim Versicherungsvertreter

    1.1 Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich

    In dem in erster Instanz vor dem FG Sachsen-Anhalt verhandelten Streitfall hatte ein nach § 5 Abs. 1 EStG bilanzierungspflichtiger Versicherungsvertreter für eine Reihe von Versicherungsunternehmen Verträge vermittelt und erhielt dafür vertragsgemäß Provisionen. Teilweise wurden ausdrücklich Provisionsvorschüsse vereinbart. Bei den vermittelten Verträgen handelt es sich überwiegend um Lebensversicherungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr und mit teilweise einmaligen und teilweise laufenden Prämienzahlungen; BFH vom 17.3.10, Tz. 1).

     

    Strittig war der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 2. HS HGB) aus den Vermittlungsprovisionen beim Versicherungsvertreter.