· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Zahlung aufgrund vorzeitiger Vertragsbeendigung: echter Schadenersatz oder steuerpflichtiges Entgelt?
von RA FA Steuerrecht Dr. Thomas Streit, LL.M. Eur., Partner und RAin FAin Steuerrecht Anna Zawatson, Senior Associate bei KMLZ in München
| Einen Vertrag mit Mindestbindungsfrist hat wohl nahezu jeder von uns bereits einmal abgeschlossen. Im Telekommunikationsbereich, bei Mitgliedschaften im Fitnessstudio oder beim Leasing eines Fahrzeugs sind diese alltäglich. Ausgleichszahlungen, die ein Kunde leisten muss, wenn er einen derartigen Vertrag vorzeitig beendet, sind daher nicht selten. In der Praxis führt dies regelmäßig zu Abgrenzungsproblemen und zu Streit mit der Finanzverwaltung. Denn nur soweit es sich um „echten Schadenersatz“ handelt, unterliegt die Ausgleichszahlung nicht der Umsatzsteuer. Anders wäre es, wenn die Zahlung als Entgelt für eine Leistung zu qualifizieren wäre. |
1. Wann liegt „echter Schadenersatz“ vor?
Sowohl die Rechtsprechung als auch die Finanzverwaltung fordern für die „Entgeltlichkeit“ einer Leistung, dass zwischen der Leistung als solcher und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. Abschn. 1.1 Abs. 1 S. 3 UStAE sowie BFH 5.12.07, V R 60/05, BStBl II 09, 486).
Ob ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, bestimmt sich stets nach dem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis. Sofern zwischen den Parteien ein Vertrag besteht, nach dem sich die eine Seite zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere Seite zur „Schadenersatz“-Zahlung verpflichtet, liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor (vgl. BFH 16.1.14, V R 22/13; Abschn. 1.1 Abs. 1 S. 4 UStAE).
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