· Fachbeitrag · Werbungskosten
Studienkosten: Durch Verlustvorträge den Start ins Berufsleben erleichtern
von Dipl.-Finw. Robert Bäumker, Rheda-Wiedenbrück
| Aufwendungen für ein Erststudium sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Das hat der BFH kürzlich nochmals bestätigt und klargestellt, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, diese Kosten nur beschränkt auf 6.000 EUR pro Jahr als Sonderausgaben zuzulassen, verfassungsrechtlich unbedenklich ist ( BFH 5.11.13, VIII R 22/12 ). Doch die Rechtsprechung zeigt auch Auswege aus diesem Dilemma: Wer z.B. vor dem Studium eine „Kurzausbildung“ absolviert und damit das geplante Erststudium kurzer Hand zum „Zweitstudium“ umwidmet, kann BFH und Gesetzgeber noch austricksen. |
1. Zum Hintergrund
Rückwirkend ab dem VZ 2004 stellen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, Kosten der privaten Lebensführung dar. Diese sind seit 2012 in Höhe von 6 TEUR (vorher 4 TEUR) als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Wichtig | Unberührt bleibt jedoch der Abzug als Werbungskosten, wenn das erstmalige Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert wird. Auch der Abzug für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung oder für ein weiteres Studium bleibt gewährleistet. Voraussetzung ist natürlich, dass ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht (vgl. BFH 18.6.09, BStBl II 10, 816).
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