· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Entgeltlicher Verzicht auf ein Nießbrauchrecht ist keine steuerbare Veräußerung i. S. d. § 23 EStG
von Dipl.-Finw. (FH) Gerrit Uphues, LL. M., Köln
| Zwecks Trennung von Eigentum und Fruchtziehungsrecht wird bei Immobilienvermögen ‒ insbesondere im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ‒ regelmäßig ein Nießbrauchrecht bestellt. Während dem Nießbraucher die Nutzungen aus der Immobilie in Form von Selbstnutzung oder Mieteinnahmen zustehen, geht das Eigentum beispielsweise auf die Kinder des Nießbrauchers über. Das FG Münster hatte nun darüber zu entscheiden, ob die entgeltliche Ablösung eines solchen Nießbrauchrechts im Streitfall zu Einkünften i. S. v. § 23 EStG führt (siehe FG Münster 12.12.23, 6 K 2489/22 E ). |
1. Sachverhalt
Der Ehefrau und Klägerin wurde im Jahr 2008 von ihrem verstorbenen Ehemann im Wege des Vermächtnisses ein Nießbrauchrecht an einem Grundstück unentgeltlich zugewandt. Das Nießbrauchrecht wurde im Jahr 2009 bestellt. Eigentümer des Grundstücks war eine Erbengemeinschaft, bestehend aus den gemeinsamen Kindern der Klägerin und des verstorbenen Ehemanns. Das Grundstück war zunächst an einen fremden Dritten vermietet. Die Klägerin erzielte hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21 EStG.
Ab dem Jahr 2012 vermietete die Klägerin das Grundstück an die Firma A & Co. KG, deren Komplementärin sie selbst war. Das Nießbrauchrecht wurde im Jahr 2012 zu einem Einlagewert von 0 EUR in das Sonder-BV der Klägerin bei der Firma A & Co. KG eingelegt. Die Mieteinnahmen stellten von 2012 bis Februar 2018 Sonderbetriebseinnahmen der Klägerin gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 2. HS EStG dar. Im Jahr 2017 veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück an einen Dritten mit der Bestimmung, dass der Kaufpreis erst bei Erlöschen des Nießbrauchrechts fällig werden sollte.
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