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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Steuerminderung durch agB: Profitieren Sie von besseren Abzugsmöglichkeiten!

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Außergewöhnliche Belastungen (agB) zeichnen sich dadurch aus, dass in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen entstehende Aufwendungen, denen er sich zwangsläufig nicht entziehen kann, steuermindernd abgezogen werden können. Dies betrifft schwerpunktmäßig Aufwendungen für Krankheit, Pflege und Behinderung, aber auch in anderen Bereichen ergeben sich teilweise weitergehende Abzugsmöglichkeiten als bisher. Zudem sind aktuell eine Reihe spannender Revisionsverfahren anhängig, von denen man profitieren kann. Daher lohnt sich ein Blick auf die jüngsten Entwicklungen. |

    1. Neues zur „zumutbaren Belastung“

    Der Abzug von Aufwendungen als agB nach § 33 EStG ist grundsätzlich nur möglich, soweit die Aufwendungen die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) übersteigen. Diese Regelung war zuletzt auf dem Prüfstand. Der BFH hat jedoch klargestellt, dass die Begrenzung verfassungsgemäß ist (BFH 2.9.15, VI R 32/13, BStBl II 16, 151). Mit einer interessanten Frage hatte sich auch das FG Düsseldorf auseinanderzusetzen. Im Streitfall ging es um den behinderungsbedingten Umbau einer Eigentumswohnung, die Kosten im sechsstelligen Bereich verursachte, die sich aufgrund der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte im Abflussjahr nicht in vollem Umfang auswirken konnten.

     

    MERKE | Trotz des auch im Bereich der agB geltenden Abflussprinzips nach § 11 Abs. 2 EStG entschied das FG, dass dem Steuerpflichtigen aus Billigkeitsgründen ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre einzuräumen sei (FG Düsseldorf 20.8.14, 4 K 718/13 E, EFG 15, 2085). Die vom FA eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH als unzulässig verworfen.