· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Strittige Fragen zum Gewinnermittlungszeitraum in der Abwicklung einer GmbH nach § 11 KStG
von Dr. Helmar Fichtelmann, Ansbach
| Mit dem Auflösungsbeschluss einer GmbH tritt eine Abwicklungsphase ein, in der abweichend von der Regelbesteuerung und unabhängig von der Dauer der Abwicklung gemäß § 11 Abs. 1 KStG eine Besteuerung des Abwicklungszeitraums ansteht. Hierbei sind vielfältige Fragen zu klären: Welche Folgen hat eine vom Finanzamt durchgeführte Zwischenveranlagung? Wie wird der Abwicklungsgewinn in der Insolvenz der Gesellschaft erfasst? Wie funktioniert eine Nachtragsabwicklung und was passiert bei der Gewerbesteuer? All diese Fragen haben wir für Sie analysiert. |
1. Rechtsnatur und Folgen einer Zwischenveranlagung
Im Rahmen der Abwicklungsbesteuerung ist zwar grundsätzlich der Gewinn zugrunde zu legen, der vom Beginn bis zum Ende der Abwicklung erzielt worden ist. Aus § 11 Abs. 1 S. 2 KStG folgt jedoch, dass dieser Zeitraum drei Jahre nicht überschreiten soll. Maßgebend ist der Steuersatz, der am Schluss der Abwicklung zur Anwendung kommt, soweit keine Zwischenveranlagung durchgeführt wird. Das FA darf aber regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren einen Steuerbescheid erlassen, in dem die Steuer für diesen Zeitraum festgesetzt wird (sog. Zwischenveranlagung, vgl. BFH 23.1.13, I R 35/12, BStBl II 13, 508; BFH 7.5.14, I B 81/12, BFH/NV 14, 1593). Eine solche Zwischenveranlagung ist einer gewöhnlichen Steuerfestsetzung gleichzustellen.
Die Entscheidung, eine Zwischenveranlagung vorzunehmen, steht im Ermessen des Finanzamts. Der BFH gewährt dem Finanzamt hierbei einen weitgehenden Ermessensspielraum (BFH 18.9.07, I R 44/06), wenn er ausführt, dass die Veranlagung nicht von einem besonderen Anlass abhängig sei. Insbesondere werde nicht gefordert, dass der Abschluss der Abwicklung unangemessen hinausgezögert wird oder dass ohne Zwischenveranlagung der Ausfall von Steueransprüchen zu befürchten sei. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers soll die Regelung vielmehr dazu dienen, den Finanzbehörden einzelfallbezogene Beweisschwierigkeiten abzunehmen. Der Erlass eines Bescheids über eine Zwischenveranlagung muss nur dann begründet werden, wenn ein rechtliches Interesse der Kapitalgesellschaft an der Verlängerung des Besteuerungszeitraums über drei Jahre hinaus erkennbar ist.
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