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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Entgeltsminderung durch Preisnachlässe des Vermittlers auch bei steuerfreiem Grundumsatz?

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Eine Entgeltsminderung erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn sich die Vergütung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger reduziert. Laut BFH kann jedoch auch ein Verkaufsagent die Umsatzbesteuerung seiner Vermittlungsprovision mindern, wenn er zwar von seinem Auftraggeber die volle Provision erhält, diese aber teilweise an den vermittelten Kunden weiterreicht ( BFH 12.1.06, V R 3/04 ). Das FG Düsseldorf räumt diese Möglichkeit - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - nun sogar ein, wenn der vermittelte Grundumsatz steuerfrei bleibt ( FG Düsseldorf 23.3.11, 5 K 3298/08 U ). |

    1. Zur Ausgangsproblematik

    Gibt ein Vermittler die ihm vom Lieferanten bzw. Dienstleister gewährte Vermittlungsprovision (teilweise) an den für den Lieferanten bzw. Dienstleister gewonnenen Kunden weiter, so ändert dies nur beim Verkaufsagent (Vermittler), nicht jedoch beim Lieferanten/ Dienstleister die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage:

     

    • Beispiel 1

    Verkaufsagent A veräußert im Namen und für Rechnung des Kfz-Herstellers M Fahrzeuge gegen eine Vermittlungsprovision von 10 %. A gewährt Kunde K dadurch einen „faktischen Preisnachlass“, dass er ihm bei einem Fahrzeugverkaufspreis über brutto 59.500 EUR von seiner Brutto-Vermittlungsprovision die Hälfte (2.975 EUR) weiterreicht. Auf der dem K für Rechnung des M erteilten Rechnung wird der ungeschmälerte Fahrzeugpreis (50.000 zzgl. 9.500 EUR Umsatzsteuer) ausgewiesen und M erteilt A eine Provisionsgutschrift über 5.000 EUR zzgl. 950 Umsatzsteuer.

    Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bezüglich der Fahrzeuglieferung an K bleibt bei M i.H. von 50.000 EUR ungeschmälert erhalten, da der Umsatzerlös des M durch die (verdeckte) Provisionsweitergabe des A nicht berührt wird; auch aus der Provisionsabrechnung hat M dementsprechend den ungeschmälerten Vorsteuerabzug über 950 EUR. Trotz dieses ungeschmälerten Vorsteuerabzugs kann A seinen korrespondierenden Umsatz aufgrund der hälftigen Provisionsweitergabe an K von 5.000 auf 2.500 EUR reduzieren (abzuführende USt dann nur noch 475 EUR; vgl. BMF 8.12.06, Rz. 4).