· Nachricht · § 6b-Rücklage
Verlängerung der Investitionsfrist bei Neubau eines Gebäudes?
| Ein Steuerpflichtiger kann die Verlängerung der Investitionsfrist des § 6b Abs. 3 EStG auf sechs Jahre nicht allein mit der Behauptung erreichen, dass er beabsichtige, die Rücklage auf ein neues Gebäude zu übertragen. Selbst ein Bauantrag reicht nicht in allen Fällen aus, um eine Investitionsabsicht zu belegen. Der Steuerpflichtige muss vielmehr ein konkretes Investitionsvorhaben „ins Werk gesetzt habens“ ( FG München 14.2.17, 6 K 2143/16, EFG 17, 643, Abruf-Nr. 193744 ; Rev. BFH: X R 7/17 ). |
An einer hinreichenden Konkretisierung des Neubauprojekts mangelt es jedenfalls dann, wenn ein dem Architekten erteilter mündlicher Planungsauftrag bis zum Ablauf der regulären Investitionsfrist im Wesentlichen nur zu Vorbereitungsmaßnahmen (Aufmaß des Gebäudebestands; Vorplanungen; Besprechungen mit dem Bauleiter über das weitere Vorgehen) geführt hat.
PRAXISHINWEIS | Das FG hat sich nicht festgelegt, wo genau die Grenze zwischen allgemeiner und konkreter Bauabsicht zu ziehen ist. Es ist jedenfalls ratsam, rechtzeitig einen Bauantrag zu stellen. Sollte das nicht möglich sein, sollte Beweisvorsorge für die konkrete Bauabsicht und das Planungsstadium getroffen und das Verfahren offengehalten werden (vgl. Anm. Siebenhüter, EFG 17, 643, 645). |