Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Alles Wichtige zur Steuerermäßigung für „Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen“

    | Die Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen hat sich zum beliebten Steuersparmodell des n„kleinen Mannes“ gemausert. Kaum ein Bereich ist streitanfälliger. So gaben sich in den letzten Jahren bei Gericht die Kläger buchstäblich die Klinke in die Hand. Und oft mit Erfolg. Welche Regeln im Bereich des § 35a EStG zu beachten sind, wird nachfolgend erläutert. |

    1. Die Höhe der Steuervergünstigung

    Der Abzug von Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen gestaltet sich wie folgt:

     

    Begünstigte Tätigkeit im Privathaushalt
    Steuerabzug

    Abs. 1: Minijobber im Haushaltsscheckverfahren

    (Arbeitslohn bis zu 450 EUR/mtl.) (§ 35a Abs. 1 EStG)

    20 % der Aufwendungen, höchstens 510 EUR jährlich

    Abs. 2: Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, Pflege-, Betreuungs- und haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG)

    20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR jährlich

    Abs. 3: Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG)

    20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR jährlich

     

     

    • Bei geringfügig beschäftigten Haushaltshilfen (Mini-Jobs) werden Aufwendungen bis zur Höhe von 2.550 EUR mit 20 % gefördert, höchstens somit 510 EUR.

     

    • Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG kann der Steuerpflichtige nur beanspruchen, wenn es sich bei dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8a SGB IV handelt. Dazu muss der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen und die geringfügige Beschäftigung in seinem inländischen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im EWR liegenden Haushalt ausgeübt werden.

     

    • Für haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind, bzw. Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen von normalen Arbeitsverhältnissen mit Sozialversicherungsbeiträgen (auch bei Pflege- und Betreuungsleistungen) beträgt der Fördersatz 20 %, höchstens jedoch 4.000 EUR. Damit beteiligt sich der Staat an Aufwendungen von bis zu 20.000 EUR.

     

    • Für haushaltsnahe Handwerkerleistungen wie Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen beträgt die Förderung höchstens 20 % des Arbeitslohns. Bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 EUR können die Kosten direkt von der Steuer abgezogen werden. Dies entspricht einem Arbeitslohn aus Handwerkerrechnungen von 6.000 EUR. Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren sind nicht begünstigt.

     

    MERKE | Im Gegensatz zu Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen oder Sonderausgaben erfolgt kein Abzug der Kosten vom steuerpflichtigen Einkommen, sondern direkt von der zu zahlenden Steuer.

     

     

    • Vertiefende Fachbeiträge
     

    2. Haushaltsnahe Dienstleistungen

    2.1 Welche haushaltsnahen Dienstleistungen sind begünstigt?

    Haushaltsnahe Dienstleistungen allgemeiner Art sind alle Tätigkeiten, die einen engen Bezug zum Haushalt haben, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Das können beispielsweise folgende Leistungen sein:

     

    • Reinigung der Wohnung oder der Fenster durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder durch selbstständige Reinigungskräfte,
    • Pflege des Gartens durch einen Landschaftsgärtner,
    • Durchführung eines Umzugs durch ein Umzugsunternehmen, soweit nicht beruflich/betrieblich veranlasst,
    • Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt.

     

    Werden Mahlzeiten zum Verzehr in den Haushalt angeliefert, aber dort nicht auch zubereitet („Essen auf Rädern“), ist dies nicht als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt. Die fehlende Ortsbezogenheit steht § 35a EStG entgegen und damit scheidet eine Steuerermäßigung aus (FG Münster, 15.7.11, 14 K 1226/10 E).

     

    Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind hingegen:

    • Erteilung von Unterricht (Sprachunterricht, Nachhilfe),
    • Sportliche und andere Freizeitbetätigungen,

     

    Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), hat die Finanzverwaltung lange die Auffassung vertreten, dass nur Aufwendungen für die Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt sind. Dem hat der BFH dann aber eine klare Absage erteilt.

     

    Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen finden Sie in der Anlage 1 des aktuellen BMF-Schreibens (BMF 9.11.16, IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008).

     

    Nach einer Entscheidung des FG Hessen (1.2.17, 12 K 902/16 ) sind aber z. B. Aufwendungen für einen „Hunde-Gassi-Service“ als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt.

     

    • Vertiefende Fachbeiträge
     

    2.2 Pflege- und Betreuungsleistungen im häuslichen Umfeld

    Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit, der Leistungsbezug der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen/Pflegegraden sind nicht mehr erforderlich. Es ist ausreichend, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden.

     

    Wichtig: Nimmt die pflegebedürftige Person einen Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch, ist ein Abzug der Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG auf den Steuerpflichtigen übertragen wird und dieser für Pflege- und Betreuungsaufwendungen des Kindes aufkommt (BFH 11.2.10, BStBl II 10, 621).

     

    Bei der Anrechnung von Leistungen der Pflegekassen ist zu differenzieren:

     

    Das von der Pflegeversicherung ausgezahlte Pflegegeld wird nicht angerechnet, da diese Leistung nicht zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen ausgezahlt wird.

     

    Leistungen der Pflegeversicherung, die zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen gewährt werden, werden hingegen auf die abzugsfähigen Aufwendungen angerechnet. Dies gilt sowohl für professionelle Pflege- und Betreuungsleistungen als auch für den Kostenersatz bei zusätzlichen Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf.

     

    Wichtig: Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z. B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.

     

    2.3 Sonderfall „Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen“

    Da familienrechtliche Verpflichtungen grds. nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags sein können, sind entsprechende Vereinbarungen zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten (§§ 1360, 1356 Abs. 1 BGB) oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern (§ 1619 BGB) nicht begünstigt. Entsprechendes gilt für die Partner einer Lebenspartnerschaft. Hier kann regelmäßig nicht von einem begünstigten Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, weil jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt führt und es deshalb an dem für Beschäftigungsverhältnisse typischen Über- und Unterordnungsverhältnis fehlt.

     

    Aber: Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben (z. B. mit Kindern, die in einem eigenen Haushalt leben), können steuerlich anerkannt werden. Dazu müssen die Verträge allerdings zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sein, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und auch tatsächlich so durchgeführt werden.

    3. Welche Handwerkerleistungen sind begünstigt?

    Handwerkerleistungen sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem Haushalt in Deutschland, der EU oder dem europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten (Schönheitsreparaturen) handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.

     

    Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen unter anderem:

     

    • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
    • Arbeiten am Dach, an der Fassade oder an Garagen,
    • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
    • Streichen oder Lackieren von Türen und Fenstern (innen und außen),
    • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett,
    • Fliesen),
    • Reparatur, Wartung und Pflege von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
    • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
    • Modernisierung des Badezimmers,
    • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können),
    • Maßnahmen der Gartengestaltung,
    • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
    • Gutachterkosten (Dichtigkeitsprüfung von Abwasseranlagen, Legionellenprüfung, Kontrollmaßnahmen des TÜV etc.).

     

    Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind allerdings nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung (vgl. H 7.4 „Fertigstellung“ EStH) anfallen.

     

    • Vertiefende Fachbeiträge
     

    4. Begriff „im Haushalt“

    Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung müssen in einem inländischen oder in einem anderen in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Zum Haushalt gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen.

     

    Maßgeblich ist, dass der Steuerpflichtige den ggf. gemeinschaftlichen Besitz über diesen Bereich ausübt und für Dritte dieser Bereich nach der Verkehrsanschauung als der Ort anzusehen ist, an dem der Steuerpflichtige seinen Haushalt betreibt. Dabei können auch mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte dem Haushalt des Steuerpflichtigen zuzuordnen sein. Dies gilt insbesondere für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung, für eine Wohnung, die dieser einem bei ihm zu berücksichtigenden Kind (§ 32 EStG) zur unentgeltlichen Nutzung überlässt sowie eine tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte geerbte Wohnung. Die Steuerermäßigung wird ‒ auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen ‒ insgesamt nur einmal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt (BFH 29.7.10, BStBl II 14, 151).

     

    Beachten Sie | Ob Werkstattarbeiten begünstigt sind, wird kontrovers diskutiert. So hat das FG Rheinland-Pfalz (6.7.16, 1 K 1252/16) entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt nicht „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ erfolgt. Allerdings soll der Austausch einer Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme darstellen (FG München 23.2.15, 7 K 1242/13).

     

     

    • Vertiefende Fachbeiträge
     

    5. Räumlicher Zusammenhang

    Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen (BFH 20.3.14, BStBl II 14, 880 u. 882). In diesem Sinne hat der BFH eine Steuerermäßigung z. B. für folgende Leistungen zugelassen:

     

    • Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistung (BFH 20.3.14, VI R 55/12).

     

    • Aufwendungen für einen Hausanschluss an das öffentliche Versorgungsnetz als steuerbegünstigte Handwerkerleistung (BFH 20.3.14, VI R 56/12).

     

    Im Gegensatz zu den Kosten für den eigentlichen Hausanschluss zählen die Aufwendungen für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes aber nicht mehr zum Haushalt i. S. d. § 35a Abs. 4 S. 1 EStG. Eine Steuerermäßigung scheidet somit aus (BFH 21.2.18, VI R 18/16).

     

    • Vertiefende Fachbeiträge
     

    6. Wohnen im Altenheim, Pflegeheim oder Wohnstift

    Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 bis 3 EStG ist auch möglich, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim, wie z. B. einem Altenheim, einem Altenwohnheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift befindet. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

    7. Nachweise für das Finanzamt

    Folgende Nachweise müssen vorliegen, um eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen zu können:

     

    • Detaillierte Rechnung des Dienstleisters mit Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung. Bei Handwerkerrechnungen müssen die Arbeits-, Material- und sonstigen Kosten gesondert ausgewiesen sein.

     

    • Nachweis einer unbaren Zahlung (Banküberweisung, Verrechnungsscheck) auf ein Konto des Dienstleisters (z.B. durch Kontoauszug oder Bankbescheinigung).

     

    Kurzum: Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind also nicht begünstigt. Eine Barzahlung wird von der Finanzverwaltung selbst dann nicht steuermindernd berücksichtigt, wenn der Handwerker den Geldeingang und dessen ordnungsgemäße Versteuerung bestätigt. Der BFH hat diese Vorgehensweise des Fiskus als rechtmäßig bestätigt (BFH 20.11.08, VI R 28/08).

     

    Ausnahme: In Rz. 37 letzter Satz des o. g. BMF-Schreibens wird klargestellt, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG bei geringfügigen Beschäftigungen keine Überweisung des Arbeitslohns voraussetzt und damit z. B. auch eine Barzahlung des Arbeitslohns unschädlich ist.

     

    Die Nachweise müssen aber nur nach Aufforderung des FA vorgelegt werden (BMF 15.2.10, a.a.O., Rz. 44 - 45).

    8. Weitere Abzugsvoraussetzungen

    Folgende Dinge sollten im Zusammenhang mit haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen beachtet werden:

     

    Zu prüfen ist, ob die erbrachte Dienstleistung nicht auch in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden kann. Dies trifft beispielsweise bei Malerarbeiten in den Praxisräumen eines Arztes zu.

     

    Sind die entstandenen Kosten ggf. auch als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, so hat dieser Abzug nach Ansicht der Finanzverwaltung Vorrang.

     

    Grundsätzlich ist das Jahr der Zahlung entscheidend für den Abzug von der Steuerschuld und die Geltendmachung in der Steuererklärung. Höhere Rechnungsbeträge am Jahresende sollten auf zwei Jahre verteilt werden. Beispiel: Die Handwerkerrechnung wird im Januar 2019 erwartet und wird sich auf rund 20.000 EUR belaufen. Davon entfallen 8.000 EUR auf Materialien und 12.000 EUR auf Arbeitslohn. Optimal wäre, wenn sich der Steuerpflichtige im alten Jahr 2018 noch eine Abschlagsrechnung geben lässt und diesen Betrag auch in 2018 zahlt. Damit können für zwei Jahre die Maximalbeträge genutzt werden.

     

    Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass ein Anrechnungsüberhang nicht in andere Jahre übertragen werden kann. Das gilt übrigens auch für diejenigen, die in einem Jahr keine Einkommensteuer zahlen und daher auch insoweit keinen Abzug von der Steuerschuld vornehmen können (BFH 14.8.08, 10 K 4217/07).

     

    Aufwendungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige auch endgültig wirtschaftlich belastet wird. An einer wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn die Versicherung die Handwerkerkosten erstattet hat.

     

    • Vertiefende Fachbeiträge
     

    9. Für wen gilt der Steuerbonus?

    9. 1 Wohnungseigentümer

    Der Steuerbonus gilt auch für Eigentümergemeinschaften. In der Jahresabrechnung müssen hierzu die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge (z. B. für Hausreinigung oder Gartenpflege) gesondert aufgeführt sowie der Anteil der steuerbegünstigten Kosten und der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers individuell errechnet worden sein.

     

    Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt und ergeben sich die Angaben nicht aus der Jahresabrechnung, ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen. Ein Muster für eine derartige Bescheinigung ist dem aktuellen BMF-Schreiben in Anlage 2 zu entnehmen (BMF 9.11.16, IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008).

     

    9.2 Mieter

    Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden. Der Anteil des Mieters an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen muss dazu entweder aus der Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen werden.

     

     

    Wichtig: Steuerpflichtige können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen für eine Mietwohnung auch dann noch geltend machen, wenn sie von diesen Aufwendungen durch die Betriebskostenabrechnung erst nach Durchführung der Veranlagung dem Grunde und der Höhe nach Kenntnis erlangt haben (FG Köln 24.8.16, 11 K 1319/16, Abruf-Nr. 195824).

     

    • Vertiefende Fachbeiträge
     

    9.3 Doppelter Steuerabzug möglich für Ehepaare, eingetragene Lebenspartner etc.

    Die Höchstbeträge nach § 35a EStG können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 5 S. 4 EStG).

     

    Grundsatz: Bei ganzjährigem gemeinsamen Haushalt nur ein voller Höchstbetrag

    Der Grundsatz lautet: Ehegatten, zusammenlebende unverheiratete Paare und eingetragene Lebenspartner dürfen den Steuerabzug für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen, wenn der gemeinsame Haushalt während des gesamten Kalenderjahrs vorgelegen hat.

     

    Ausnahme

    Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Steueranrechnung doppelt zu gewähren ist, wenn zwei Steuerzahler im Laufe des Jahres erstmals einen gemeinsamen Haushalt begründen oder wenn der gemeinsame Haushalt während des Jahres aufgegeben wird. In diesem Fall kann jeder die vollen Höchstbeträge in Anspruch nehmen (Runderlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, ESt-Nr. 20, 15.10.10, III B S 2506 ‒ 1/2007). Das Gleiche gilt, wenn ein unverheiratetes Paar aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und jeder sich anschließend eine eigene Wohnung mietet. Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, steht jedem der beiden der volle Höchstbetrag zu.

     

     

    10. Weiterführende Rechtsprechung

    Einen aktuellen Rechtsprechungsüberblick mit wichtigen Urteilen und klärungsbedürftigen Fragen finden Sie hier:

     

    • Vertiefende Fachbeiträge
     

    11. Aktuelle Verwaltungsanweisungen

    Da der BFH in letzter Zeit einige steuerzahlerfreundliche Entscheidungen zum Bereich haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen getroffen hat, sah sich die Finanzverwaltung gezwungen, ihr ursprüngliches Anwendungsschreiben aus dem Jahr 2014 (BMF 10.1.14, BStBl I 14, 75) in einigen wesentlichen Punkten zu überarbeiten (BMF 9.11.16, BStBl I 16, 1213).

     

    • Vertiefende Fachbeiträge
     

    12. Weitere nützliche Beiträge, Arbeitshilfen und Checklisten

    • Arbeitshilfen und Checklisten
     

     

    • IWW-Webinare
    • IWW-WEBINARE Aktuelles Steuerrecht: Q2/2018
     

     

    • Vertiefende Fachbeiträge
     
    Quelle: ID 45552129