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  • · Nachricht · Ersatzleistungen

    Ehrenamtliche Tätigkeit: Behandlung der Aufwandsentschädigung eines Freiberuflers

    | Erhält ein ehrenamtlich tätiger Steuerpflichtiger für öffentliche Dienste aus einer öffentlichen Kasse eine Aufwandsentschädigung, kann er im Einzelfall nachweisen, dass ihm höhere, nicht durch die steuerfreie Pauschale gedeckte tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, die zu Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geführt haben. Nach Auffassung des FG Thüringen (11.5.23, 4 K 401/22, Rev. BFH: VIII R 29/23 ) ist aber Voraussetzung, dass diese Aufwendungen unmittelbar ausschließlich oder ganz überwiegend durch die ehrenamtliche Tätigkeit veranlasst sind. |

     

    Als Nachweis genüge insoweit nicht der durch Belege untermauerte Vortrag anteiliger auf den Kläger entfallender höherer Fixkosten einer Freiberuflerpraxis als „Sowieso-Kosten“. Denn diese Berechnung trägt Elemente in sich, die wirtschaftlich einem teilweisen Ausgleich eines Verdienstausfalls bzw. eines Zeitverlusts sehr nahekommen. Und solche Ersatzleistungen sind nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen (R 3.12 Abs. 2 S. 2 LStR 2023).

     

    PRAXISTIPP | Die Problematik betrifft alle Freiberufler und Gewerbetreibende, die neben ihrer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben und dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH im vorliegenden Revisionsverfahren positionieren wird. Zur Problematik siehe bereits zuvor FG Thüringen 13.9.17, 3 K 170/17; bestätigt durch BFH 29.9.20, VIII R 5/18, n. v.; FG Baden-Württemberg 17.10.19, 3 K 1507/18, EFG 20, 176: keine kumulative Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 12 S. 2 EStG der nebeneinander gewährten Aufwandsentschädigungen für die gleichzeitige Ausübung der Funktion eines Ortsvorstehers und eines Mitglieds im Ortschaftsrat.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2024 | Seite 346 | ID 50133640