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  • · Nachricht · Geerbte Arztpraxis

    Keine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass bei Veräußerung einer Arztpraxis durch einen nicht approbierten Erben

    | Ein Erbe haftet auch dann mit seinem gesamten Vermögen für Steuerschulden aus der Veräußerung einer geerbten Arztpraxis, wenn er mangels Approbation die Praxis nicht fortführen darf (FG Münster 24.9.19, 12 K 2262/16, Rev. BFH: VII R 42/19 ). |

     

    Im Streitfall hatte der Kläger eine Pathologie geerbt, die er mangels eigener Approbation weder selbst noch durch Einsatz angestellter Ärzte fortführen durfte. Daher veräußerte er die Praxis und erzielte hieraus einen steuerpflichtigen Gewinn. Über den Nachlass ordnete das Amtsgericht ein Nachlassinsolvenzverfahren an. Vergeblich machte der Kläger im Vollstreckungsverfahren gegen ihn geltend, dass die auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuerschulden auf den Nachlass beschränkt seien.

     

    PRAXISTIPP | Die Abgrenzung zwischen den der Haftungsbeschränkung unterliegenden Erbfallschulden und den nicht „begünstigten“ Eigenschulden des Erben ist danach vorzunehmen, ob die Verbindlichkeit allein durch den Erblasser angelegt war oder durch ein eigenes Verhalten des Erben verursacht wurde. Denn soweit der Erbe durch eigenes Verhalten die Grundlage der Verbindlichkeit gelegt hat, handelt es sich um eine Eigenschuld. Wie der Streitfall zeigt, besteht die Gefahr, dass von einem Eigenverhalten des Erben ausgegangen wird, wenn dem Erben neben der Veräußerung mit der Betriebsaufgabe oder der allmählichen Betriebsabwicklung auch andere Handlungsoptionen zur Verfügung gestanden haben. Der steuerliche Berater sollte betroffene Mandanten vor einer Veräußerung unbedingt auf diese Haftungsgefahr hinweisen. Im Übrigen sollte noch innerhalb der Ausschlagungsfrist geprüft werden, ob der Nachlass werthaltig und liquide ist, um der Haftung mit dem Eigenvermögen durch eine Ausschlagung gegebenenfalls zu entgehen (Anm. Sternberg, EFG 19, 1887).

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 41 | ID 46292683