· Fachbeitrag · Gemischte Aufwendungen
Kosten einer Habilitationsfeier als Werbungskosten
| Aufwendungen für eine Habilitationsfeier (im Streitfall: eines Chefarztes für Chirurgie) sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn nach einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls die Feier nicht den beruflichen Bereich des Steuerpflichtigen betrifft ( FG Sachsen 15.4.15, 2 K 542/11, Rev. BFH: VI R 52/15 ). |
PRAXISHINWEIS | Das FG hat entscheidend darauf abgestellt, dass die auf privater Initiative beruhende Feier nicht in Räumen am Arbeitsplatz oder des Arbeitgebers stattfand, es sich nicht um Kosten handelte, die im Zusammenhang mit der Habilitation selbst standen und die Habilitationsfeier keine Auswirkungen auf die Bezüge des den Teilnehmerkreis selbst bestimmenden Steuerpflichtigen hatte. Zudem hatten die Richter Zweifel an der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises.
Der Bereich des Werbungskostenabzugs im Zusammenhang mit Feierlichkeiten ist insbesondere dann äußerst streitanfällig, wenn auch private Mitveranlassungsmomente vorhanden sind (etwa auch privater Anlass, private Gäste). Aktuell hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass teilweise als Werbungskosten abziehbar sein können (vgl. BFH 8.7.15, VI R 46/14, BStBl II 15, 1013). Danach kann der als Werbungskosten abziehbare Betrag der Aufwendungen anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze hat das FG Rheinland-Pfalz kürzlich entschieden, dass die Kosten einer Geburtstagsfeier Werbungskosten sein können, wenn nur Mitarbeiter eingeladen werden, die Kosten je Person moderat sind und private Feiern separat veranstaltet werden (FG Rheinland-Pfalz 12.11.15, 6 K 1868/13; NZB eingelegt, Az. des NZB: VI B 131/15). |