· Nachricht · Gesetzgebung
Fiktion einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte wohl verfassungsgemäß
| Nach dem in § 9 Abs. 4 S. 8 EStG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers gilt als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Das FG Sachsen hält diese rechtsprechungsbrechende Regelung für verfassungsgemäß ( FG Sachsen 13.12.17, 5 K 133/17, EFG 18, 363; NZB BFH: VI B 8/18). |
Nach der bis einschließlich 2013 geltenden Rechtslage waren Fahrtkosten von Studenten zur Hochschule im Rahmen einer Zweitausbildung nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als vorab entstandene Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies hing damit zusammen, dass der BFH vollzeitig besuchte Bildungseinrichtungen nicht als regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG a. F. qualifizierte (vgl. BFH 9.2.12, VI R 42/11, BStBl II 13, 236). Die gesetzgeberische Zuordnungsentscheidung, Bildungseinrichtungen bei vollzeitiger Bildungsmaßnahme als erste Tätigkeitsstätte einzustufen, sorgte hier ab dem VZ 2014 für völlig neue Spielregeln. Die Fahrtkosten waren danach nur noch in Höhe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Damit wollte sich die Steuerpflichtige jedoch nicht abfinden.
Die Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, die Neuregelung sei wegen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, weil dadurch weniger Ausbildungskosten steuerlich geltend gemacht werden könnten, als Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitsförderung gem. §§ 81 ff. SGB III an Kostenerstattung erhielten. Diese Argumentation beeindruckte das FG jedoch nicht.
PRAXISTIPP | Es bleibt abzuwarten, ob der BFH auch diese Problematik des neuen Reisekostenrechts über die Zulassung der Revision an sich ziehen wird, um höchstrichterlich Stellung zu beziehen. Jedenfalls finden sich auch in der Literatur gewichtige Stimmen, die verfassungsrechtliche Bedenken vorbringen (vgl. etwa Kreft/Bergkemper in: H/H/R, § 9 Anm. 9a, 562). Einstweilen ist zu empfehlen, die Kosten weiterhin nach Dienstreisegrundsätzen zu erklären und bei zu erwartender Kürzung durch das FA Einspruch einzulegen. |