· Nachricht · Gewerbesteuer
Hinzurechnung von Aufwendungen für die Teilnahme an Messen als Miet- und Pachtzinsen zum Gewerbeertrag
| Gemäß § 8 Nr. 1 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) bestimmte Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind ‒ und zwar ein Viertel der Summe aus diesen Beträgen, soweit die Summe 200.000 EUR übersteigt. Zu den vorgenannten Beträgen gehört gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG auch ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in solchen Fällen. Das FG Münster hatte sich in seiner Entscheidung vom 3.11.21 mit der Frage zu beschäftigen, ob die Anmietung von Messeständen auch eine solche Hinzurechnung auslöst. |
Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob es gewerbesteuerlich auch dann zu einer solchen Hinzurechnung kommen kann, wenn Messestände angemietet bzw. angepachtet werden. Für das FG Münster (3.11.21, 13 K 1122/19 G; Rev. BFH: III R 35/21) kommt eine solche Hinzurechnung allerdings nicht in Betracht. Eine Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen scheidet danach bereits deshalb aus, weil die gemieteten bzw. gepachteten Messestände nicht ständig für den Gebrauch im Betrieb hätten vorgehalten werden müssen.
PRAXISTIPP | Der 9. Senat des FG Münster ist in einem ähnlich gelagerten Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass die Messestände im Falle einer fiktiven Eigentümerstellung dem Umlaufvermögen zuzuordnen seien (FG Münster, 9.6.20, 9 K 1816/18 G, EFG 20, 1689). Durch Beschluss vom 6.4.21 (III B 83/20) hat der BFH hier die Revision zugelassen (III R 14/21), deren Ausgang mit Spannung erwartet werden darf. |