· Nachricht · Gewerbesteuer
Keine Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung eines Kommanditanteils bei der veräußernden Kapitalgesellschaft
| Nach einer Entscheidung des FG Bremen (15.9.22, 1 K 20/20 (6), Rev. BFH: III R 38/22 ) gehört der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils auch dann nicht zum Gewerbeertrag einer Kapitalgesellschaft, wenn für die Mitunternehmerschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung die Voraussetzungen für eine sachliche Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 GewStG nicht vorlagen. Die Ausnahmeregelung des § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG gelte nur für Mitunternehmerschaften. Sie finde für den Gewerbeertrag von Kapitalgesellschaften keine Anwendung. |
Im Streitfall hatte die Klägerin ihren Anteil an der Mitunternehmerschaft (Projektgesellschaft) veräußert, bevor die Mitunternehmerschaft selbst den Betrieb eines Gewerbebetriebs aufgenommen hat. Aus diesem Grund lagen bei der Mitunternehmerschaft zum Zeitpunkt der Anteilsveräußerung (noch) nicht die Voraussetzungen für die sachliche Gewerbesteuerpflicht vor, sodass der Gewinn aus der Anteilsveräußerung bei der Mitunternehmerschaft nicht der Gewerbesteuer unterlag.
PRAXISTIPP | Trotz der inhaltlichen Anknüpfung an die Einkommen- und Körperschaftsteuer ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb für Zwecke der Gewerbesteuer verfahrensrechtlich selbstständig zu ermitteln. Zu den nach § 7 S. 1 GewStG herauszurechnenden Bestandteilen gehören z. B. Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft erzielt (BFH 15.6.04, VIII R 7/01, BStBl II 04, 754). Der BFH hat aufgrund der eingelegten Revision nun die Möglichkeit, zur Anwendung der allgemeinen Grundsätze auf diesen besonderen Sachverhalt Stellung zu nehmen. |