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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Veräußerungen von Anteilen an Immobilienkapitalgesellschaften kein Gewerbebetrieb

    | Nach einer Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg (19.9.23, 8 K 8162/21, Rev. BFH: III R 29/23 ) kann die Veräußerung von Anteilen an Grundstückskapitalgesellschaften keinen Gewerbebetrieb darstellen, wenn sich die Anteilsveräußerungen nicht als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellen. Das FG ist davon ausgegangen, dass dieses Merkmal im Streitfall fehlte, da die Klägerin das Gros der Unternehmensgründungen für die Gesellschafter bzw. denen nahestehende Personen übernommen hatte. Ungeachtet dessen werde die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung auch nicht überschritten, wenn innerhalb von fünf Jahren Anteile an mehr als drei Grundstückskapitalgesellschaften verkauft würden. |

     

    Die Übertragung der Grundsätze zur „Drei-Objekt-Regel“ lehnte das FG ab, weil hierdurch die Grundsätze zur Abgrenzung des gewerblichen Wertpapierhandels von der privaten Vermögensverwaltung unterlaufen würden. Diese Würdigung hat zur Folge, dass die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in einem solchen Fall nicht versagt werden kann.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH wird im Revisionsverfahren zu klären haben, ob sich über die Verwaltung und Nutzung von Grundstücken hinausgehende Tätigkeiten, die teilweise darin bestanden, planmäßig Tochtergesellschaften zu gründen, mit Grundstücken auszustatten und zu verkaufen, auf die Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen beschränken oder ob es sich dabei um kürzungsschädliche gewerbliche Tätigkeiten handelt. Auf das bestehende gewerbesteuerliche Risiko sollte die Gestaltungsberatung in jedem Fall hinweisen.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2024 | Seite 309 | ID 50108516