· Fachbeitrag · GmbH-Gesellschafter
Unbegründete Reduzierung von Darlehenszinsen als vGA
| Im Zweifel liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn eine Gesellschaft ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Darlehen zu einem festen Zinssatz gewährt und die Gesellschafterversammlung - ohne besondere Gründe zu nennen - eine Herabsetzung beschließt, so das FG Hamburg (22.3.11, 6 V 169/10 ). |
Im Streitfall gewährte eine GmbH ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Darlehen zu einem Zinssatz von 6 %. Zinsanpassungsklauseln enthielten die Verträge nicht. Demzufolge war es für das FG Hamburg unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage ein fremder Dritter eine Reduzierung des vertraglich festgelegten Zinssatzes hätte verlangen und erreichen können.
PRAXISHINWEIS | Der von der GmbH vorgebrachte schlichte Hinweis auf die veränderten „wirtschaftlichen Gegebenheiten” hätte nach Ansicht des FG jedenfalls unter fremdüblichen Bedingungen nicht ausgereicht; denn niemand verzichtet ohne Weiteres auf vertraglich vereinbarte Zinsen, auch nicht teilweise. Da nachvollziehbare sonstige Gründe von der GmbH nicht vorgetragen wurden, stufte das FG die Herabsetzung als verdeckte Gewinnausschüttung ein. Es ging mit dem Finanzamt davon aus, dass der Zinsverzicht gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Auf die Frage, wann dieser Zinsverzicht tatsächlich beschlossen wurde und wie sich die vorgelegten Protokolle über die Gesellschafterversammlungen zueinander verhalten, kam es daher für das vorliegende Aussetzungsverfahren nicht an. |
WEITERFüHRENDER HINWEIS
- Zur Angemessenheit der zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarten Zinsen: vgl. FG Sachsen-Anhalt 21.2.08, 3 K 305/01; s.a. BFH 22.9.08, I B 69-71/08