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  • · Nachricht · GmbH-Gesellschafter

    Zufluss von Dividenden auch bei gespaltener Gewinnausschüttung

    | Bei beherrschenden GmbH-Gesellschaftern ist von einem Zufluss einer Dividende bereits dann auszugehen, wenn der Dividendenanspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist. Das FG Niedersachsen hat jetzt klargestellt, dass dies auch für eine sog. gespaltene Gewinnausschüttung gilt. Ergeht also ein Ausschüttungsbeschluss der Gesellschafterversammlung dahin gehend, dass der Teil des verwendbaren Gewinns, der auf den beherrschenden Gesellschafter entfällt, nicht ausgeschüttet und stattdessen in ein persönliches Rücklagenkonto eingestellt werden soll, steht dies einem Zufluss nicht entgegen (FG Niedersachsen 4.7.19, 10 K 181/17, Rev. BFH: VIII R 25/19 ). |

     

    PRAXISTIPP | Der Streitfall betrifft eine Variante der Problematik des Zuflusses bei Stehenlassen von Dividendenansprüchen. Es entspricht bereits ständiger Rechtsprechung, dass ein beherrschender Gesellschafter einer GmbH eine Besteuerung nicht dadurch verhindern kann, dass er den fälligen und durchsetzbaren Anspruch „gegenüber sich selbst“ nicht bedient. Dies gilt für Arbeitslohn genauso wie für Dividenden. Nun ist ein Beschluss über eine gespaltene Verwendung des Gewinns zwar gesellschaftsrechtlich zulässig und auch steuerlich anzuerkennen. Dies dürfte jedoch in der Regel keinen Einfluss auf den Zufluss beim beherrschenden GGf einer GmbH haben.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 1 | ID 46282238