· Fachbeitrag · Grundstücksverwaltende Gesellschaften
Umsatzsteuerliche Einordnung des Verkaufs von Anteilen an „Grundbesitzgesellschaften“
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Der Verkauf - bzw. die Vermittlung von Verkaufsvorgängen - von Grundstücken auf der einen und von Gesellschaftsanteilen auf der anderen Seite werden umsatzsteuerlich sehr unterschiedlich behandelt. Dies gilt sowohl für die Ortsbestimmung als auch hinsichtlich der Steuerbefreiung. Die Folgefrage, wie der Verkauf (oder dessen Vermittlung) von Anteilen an rein grundstücksverwaltenden Gesellschaften zu beurteilen ist, hat nun der EuGH in einem niederländischen Verfahren geklärt (EuGH 5.7.12, C-259/11). |
Das Verfahren
Die in Schweden ansässige SE und die in den Niederlanden ansässige NL-BV (NL) waren jeweils „mittelbar“ Eigentümer mehrerer niederländischer Geschäfts- und Büroimmobilien, da sie jeweils sämtliche Anteile an zwei „Grundbesitzgesellschaften“ hielten, die die Immobilien vermieteten bzw. verwalteten. Die niederländische Maklerin M wurde sowohl von der SE, als auch von der NL mit dem Verkauf der Immobilien beauftragt, wobei der jeweilige Erwerber die Immobilien letztlich durch den Kauf aller Anteile an der WFC-BV bzw. der DH-BV erwarb.
Bei der Abrechnung ihrer Vermittlungsdienste hat die M keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, da sie hinsichtlich der Vermittlung an SE von einem Leistungsort in Schweden und hinsichtlich der Vermittlung an NL von einem steuerfreien „Finanzumsatz“ in Form der Vermittlung eines Gesellschaftsanteils ausging. Die niederländische Finanzverwaltung setzte demgegenüber Mehrwertsteuer fest, da sie die Leistung der M als „faktische Immobilienvermittlung“ wertete, die aufgrund der Belegenheit des Grundstücks in NL steuerpflichtig sei. Im von M angestrengten Klageverfahren setzte das niederländische Gericht das Verfahren aus und fragte beim EuGH an, ob der Verkauf von Gesellschaftsanteilen r- und dessen Vermittlung - auch dann als steuerfreier Finanzumsatz zu gelten habe, wenn das Vermögen der betroffenen Gesellschaft ausschließlich aus Grundbesitz bestehe. Zudem wollte das Gericht wissen, ob die im Unionsrecht denkbare Behandlung der Anteilsverkäufe an grundstücksverwaltenden Gesellschaften „als Grundstücksverkauf“ vorliegend zu einem anderen Ergebnis führen könne.
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