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Nicht immer vGA bei Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter und gleichzeitiger Geschäftsführertätigkeit
| Die gleichzeitige Zahlung eines Geschäftsführergehalts und einer Pension an einen beherrschenden Gesellschafter führt nicht zwingend zu einer vGA hinsichtlich der Pensionszahlung. Nach Auffassung des FG Münster soll eine Ausnahme jedenfalls für den Fall gelten, dass das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers mit Eintritt in das Rentenalter beendet wird, die spätere Wiedereinstellung zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigt war und allein im Interesse der Gesellschaft erfolgt und darüber hinaus dem neu vereinbarten Geschäftsführergehalt nur Anerkennungscharakter zukommt (FG Münster 25.7.19, 10 K 1583/19 K; Rev. Az. BFH: I R 41/19 ). |
PRAXISTIPP | Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung (BFH 5.3.08, I R 12/07, BStBl II 15, 409; BFH 23.10.13, I R 60/12, BStBl II 15, 413) besteht bei einem Nebeneinander von Pensionszahlungen und laufender Geschäftsführervergütung die Gefahr, dass die Finanzämter von einer vGA ausgehen. Sollte jedoch eine mit dem Besprechungsfall vergleichbare Konstellation vorliegen, sollte man eine entsprechende Einordnung als vGA nicht kampflos hinnehmen und Einspruch einlegen. |