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  • · Nachricht · Kapitalvermögen

    Behandlung von Zinsen aus der Abzinsung eines ratierlich gezahlten Kaufpreises

    | Das FG Köln (27.10.22, 7 K 2233/20; Rev. BFH: VIII R 1/23 ) hat entschieden, dass für den Fall, dass ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig ‒ d. h. für länger als ein Jahr ‒ bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet wird, die geleisteten Kaufpreisraten in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sind. Letzterer unterliegt danach als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Einkommensteuer. Dies gelte auch dann, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen hätten. Unerheblich sei auch, dass der Vorteil der zinslosen Ratenzahlung beim Erwerber der Schenkungsteuer unterliege. |

     

    PRAXISTIPP | Fraglich ist, ob sich das FG ggf. zu dem BFH-Urteil vom 12.9.11 (VIII B 70/09, BFH/NV 12, 229) in Widerspruch setzt. Hier hatte es der BFH als ernstlich zweifelhaft angesehen, ob die zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung unter Eheleuten zur einkommensteuerlichen Erfassung eines Zinsanteils führe, da zugleich die Voraussetzungen einer schenkungsteuerlichen freigebigen Zuwendung erfüllt seien. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich der BFH zu dieser Konfliktsituation zwischen Ertrag- und Schenkungsteuerrecht positionieren wird. Vorerst sollten betroffene ESt-Bescheide jedenfalls offengehalten werden.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2023 | Seite 240 | ID 49360342