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  • · Nachricht · Mitgliedsbeiträge

    Beiträge für Fitnessstudio und „Reha-Verein“ als agB abziehbar?

    | Das FG Niedersachsen (14.12.22, 9 K 17/21; Rev. BFH: VI R 1/23 ) hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit Aufwendungen für die Durchführung von Funktionstraining (ärztlich verordnete Wassergymnastik) in einem Fitnessstudio als agB i. S. v. § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig sind. Das FG vertritt die Auffassung, dass die Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge für ein für die Teilnahme an dem verordneten Funktionstraining zugeschnittenes Grundmodul (im Streitfall: „Wellness und Spa“) jedenfalls dann keine agB darstellen, wenn mit dem Mitgliedsbeitrag auch weitere Leistungen abgegolten werden (im Streitfall: Saunanutzung; Aqua-Fitnesskurse), die ihrer Art nach nicht nur von kranken, sondern auch gesunden Menschen in Anspruch genommen werden, um die Gesundheit zu erhalten und das Wohlbefinden zu steigern, und eine Aufteilung nach objektiven Kriterien nicht möglich ist. |

     

    Beachten Sie | Erfolg hatte die Klage jedoch hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der zwangsläufig angefallenen Beiträge für einen Reha-Verein, der die ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio durchführt, und die Aufwendungen für die Fahrten zum Fitnessstudio, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung der ärztlich verordneten Kurse anfallen. Diese teilten das Schicksal der Kurskosten als zwangsläufige Heilbehandlungskosten (im Streitfall: Übernahme der Kurskosten durch die Krankenkasse) und stellten daher ebenfalls agB dar.

     

    PRAXISTIPP | Die bisherige Rechtsprechung der FG ist zwar eher restriktiv, was die Anerkennung von Mitgliedsbeiträgen in einem Fitnessstudio als agB angeht. Gleichwohl fehlt eine höchstrichterliche Klärung in Fällen, in denen die Kurse ärztlich verordnet sind und nur in einem Fitnessstudio durchgeführt werden können. Daher sind einstweilen in ähnlich gelagerten Fällen Einspruch und ggf. Klage gegen die betroffenen ESt-Bescheide geboten.

     
    Quelle: ID 49542284